FeedLandsturm
GeschichteBrockhaus 1882

Landsturm heißt das allgemeine Aufgebot aller waffenfähigen Männer zur Verteidigung gegen feindlichen Einfall. Die Organisation desselben ist in keiner Wehrverfassung bestimmt angegeben, wenn der L. auch in Staaten, wo die allgemeine Wehrpflicht ohne Stellvertretung besteht, als ein Glied der Vaterlandsverteidigung bezeichnet ist. Im Deutschen Reiche besteht nach dem Gesetz vom 12. Febr. 1875 der L. aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören. Das Aufgebot erfolgt durch kaiserl. Verordnung; im Frieden finden weder Kontrolle noch Uübungen statt. Die Aufgebotenen sind den Militärstrafgesetzen und der Disciplinarordnung unterworfen. Der L. erhält bei Verwendung gegen den Feind militärische, auf Schußweite erkennbare Abzeichen und wird in der Regel in besondere Abteilungen formiert; derselbe gehört zu den Besatzungstruppen und kann auch Arbeiterabteilungen (für Militärwerkstätten, die Herstellung von Befestigungen, Lagern u. s. w.) enthalten, sowie zur Ergänzung der Landwehr verwendet werden. Während des Befreiungskriegs ist der preußische L. namentlich in der Mark 1813 einigemal aufgetreten, ohne wesentlich zum Gefecht zu kommen. Ssterreich besaß schon im J. 1511 eine auf dem Innsbrucker Libell beruhende Landsturmordnung (in Tirol Zuzugsordnung), welche später in Vergessenheit geriet und nur in Tirol mehrfach erneuert worden ist. Auch in Ungarn bestand schon sehr früh die Verpflichtung zum L. Auch die in einigen großen Städten errichteten Bürgermilizen (unter Karl IV. in Prag, 1529 in Wien errichtet) sind zum L. zu rechnen und zum Teil (Wien) in den Napoleonischen Kriegen wie der tiroler L. zur Verwendung gekommen. In Ssterreich-Ungarn ist im Gesetze von 1868 der L. vorgesehen, jedoch ist nur in Ungarn und Tirol nebst Vorarlberg (s. Landesschützen) dessen Organisation vorbereitet. In Tirol führen die Gemeinden im Frieden Sturmrollen über die beiden Auszüge des L., der dort weißgrüne Armbinden trägt, mit Hinterladern bewaffnet ist und seine Führer selbst wählt. In Preußen wurde der L. durch Kabinettsbefehl 17. März 1813 errichtet, unter dem 21. April folgten nähere Bestimmungen, welche durch Gesetz vom 17. Juli gemildert und durch die Verordnungen vom 21. Juli und 17. Aug. ergänzt worden sind. Das Gesetz vom 3. Sept. 1814 bezeichnet den L. zuerst als Teil der Wehrmacht. Der Norddeutsche Bund setzte im Gesetz vom 9. Nov. 1867 die Grenze der Landsturmpflicht vom vollendeten 50. auf das vollendete 42. Jahr herab. Auch die Nationalgarde Belgiens und die holländ. Schuttery, die brit. Volunteerkorps, die franz. Réserve de Armée territoriale, die russ. Reichswehr und die ital. Territorialmiliz sind Landsturmformationen von allerdings sehr Wandtafe militärischer Brauchbarkeit. andtafel, das in Böhmen und Mähren nachweislich schon im 14. Jahrh. in hoher Blüte stehende Institut der Grund⸗ 3der Hypothekenbücher, in welche die ehemaligen ständischen Liegenschaften Candtafelgüter), sowie alle auf dieselben bezüglichen Sachenrechte eingetragen wurden. Ohne diese Eintragung konnte weder Eigentum noch ein anderes dingliches Recht auf jene Liegenschaften erworben werden. Bis 1848 war der Eigentumserwerb von Landtafelgütern auch noch an die Bedingung der sog. Landtafelfähigkeit geknüpft, welche nur dem Prälaten⸗, Herren⸗ und Ritterstande, sowie einigen besonders privilegierten Städten und Personen (den weltlichen Professoren der prager Universität) zukam. Die böhmische L., nach deren Muster die mährische im J. 1348 eingerichtet wurde, ging durch den prager Schloßbrand 1541 größtenteils zu Grunde. Die L. diente in älterer Zeit zugleich als Landesarchiv für wichtige Majestätsbriefe, Landtagsschlüsse, Adels⸗ und Inkolatsverleihungen etc. Im 16. 5 ent wurde jedoch die das eigentliche Grundbu enthaltende (große und kleine) L. von diesem sog. ständischen Archiv geschieden. Nach dem Muster der böhmischen wurde das Institut der L. im 18. Jahrh. auch in den meisten übrigen deutschen und poln. Kronländern (zuerst 1730 in Steiermarh) eingeführt. An den Besitz von Landtafelgütern, den übrigens seit 1849jeder Staatsbürgererwerbenkann, knüpfen sich auch jetzt noch polit. Rechte, indem die Besitzer land⸗ und lehntäflicher Gütereine eigene Wählerklasse für die Landes⸗ und Reichsvertretung bilden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 791Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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