Landesverrat bezeichnet nach dem Deutschen Reichsstrafgesetzbuch (II, 1, §§. 80—93: Hochverratund Landesverrat)einen Inbegriff verräterischer Handlungen von teils kriegerischem, teils nichtkriegerischem Charakter, die einen Angriff auf die äußere Stellung oder Sicherheit des Reichs (oder eines Bundesstaats), auf den Staat als völkerrechtliches Subjekt enthalten. Man spricht demnach von militärischem L. bei Veranlassung eines Kriegs gegen das Reich von seiten eines Inländers (Reichsangehörigen) oder eines im Bundesgebiet Schutz genießenden Ausländers; bricht demzufolge Krieg aus, so wird L. mit lebenslänglichem, sonst mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Wer ferner während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Kriegs als Deutscher die Waffen gegen das Reich trägt, wird teils mit Zuchthaus (oder Festungshaft) von 2 bis 10 Jahren, teils lebenslänglichem bestraft. Deutsche und obenbezeichnete Ausländer, welche einer feindlichen Macht Vorschub leisten (3. B. durch Beteiligung an einer feindlichen Staatsanleihe) oder den Truppen des Reichs Nachteil zufügen, trifft Zuchthaus von 1 bis 10 Jahren (oder Festungshaft); dagegen lebenslängliches Zuchthaus bei gewissen im F. 90 genannten Handlungen 63. B. Spionage). Andererseits zerfällt der sog. diplomatische Landesverrat in Verrat an Staatsgeheimnissen, an staatlichen Beweisurkunden, in Staatsgeschäften, bedroht mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren. Noch strengere Bestimmungen enthalten für im Felde begangenen L. (Kriegsverrat) die SF§. 57 —61 des Deutschen athm (Vgl. auch Hochverrat.