Landwehr nennt man den Teil der Wehrkraft eines Staats, der nicht immer unter den Waffen gehalten ist, sondern im Frieden seinen bürgerlichen Geschäften lebt und nur bei ausbrechendem Kriege oder bei Gefahren im Innern zu den Fahnen gerufen wird, alsdann aber in der Regel besondere Truppenkörper bildet. Doch bezeichnet man auch jede Landesbewaffnung in Zeiten der Not damit. In alten german. Zeiten unterschied man Heerfahrt und L., erstere für Kriegszüge, letztere zur Verteidigung des Vaterlandes bestimmt. Die frühern Landmilizen (s. d.) hatten eine ähnliche Bestimmung, und das Aufgebot der Tiroler zu verschiedenen Zeiten kann wohl als das erste (1511) unter dem Namen L. bezeichnet werden. In Hsterreich ward 1805 eine solche L. für die übrigen deutschen Provinzen organisiert und 1809 förmlich in die Heeresverfassung zur Bildung vierter und fünfter Bataillone für die Infanterieregimenter im Kriege aufgenommen, 1852 aber wieder aufgehoben. Auch das steierische Landregiment (1703), die ungar. Banderien und die aus diesen entstandene adelige und Personalinsurrektion, welche in Ungarn bis 1845 bestanden hat, waren Landwehrformationen. Russische L. erschienen im Kriege von 1812. Am ausgebildetsten ist das 1813 ins Leben gerufene preußische Landwehrsystem. Schon vor 1806 waren Vorschläge zu ähnlichen Einrichtungen gemacht, aber erst bei Eröffnung des Feldzugs von 1813 wurde die preußische L. zuerst in Ostpreußen durch die Stände (Graf Dohna die Seele der That) und dann nach Scharnhorsts Entwurf allgemein durch die königl. Verordnung vom 17. März errichtet, anfangs wohl nur für die eigentliche Landesverteidigung und nicht, wie sie später bestand, als ein integrierender Teil der Feldarmee. Die damals zum Staate gehörigen Provinzen stellten 149 Bataillone und 113 Schwadronen, zusammen 120 500 Mann L. Nach dem Frieden erhielt die L. ihre feste Organisation durch die Landwehrordnung vom 21. Nov. 1815, welche bis 1867 gültig war. Danach bestand die L. aus Mannschaften, welche ihre Dienstzeit im stehenden Heere und der Reserve erfüllt hatten, und bildete zwei Aufgebote. Das erste Aufgebot, die Mannschaften vom 26. bis 32. Jahre enthaltend, war bestimmt, im Kriege gleich dem stehenden Heere verwendet zu werden; im Frieden bis auf kleine Stämme beurlaubt, wurde es nur zu periodischen übungen zusammenberufen. Das zweite Aufgebot, vom 32. bis 39. Jahre, sollte nach Bedürfnis bei ausbrechendem Kriege zum Garnisondienst einberufen und im Notfalle zur Verstärkung der Feldarmee verwendet werden. Der ganze Staat war bis 1867 in 104 Landwehrbataillonsbezirke geteilt und das Ersatzgeschäft für das Heer mit dem Landwehrsystem in Verbindung gebracht. Die Bataillons⸗, später die Bezirkskommandeure der L. leiteten dasselbe unter Mitwirkung der Civilbehörden. Seit 1815 hat die Organisation der L. mehrfache Veränderungen erfahren. Anfangs selbständig, in Regimenter (Infanterie und Wehrreiter verbunden) formiert, wurde sie 1819 in Brigaden geteilt und jeder Liniendivision eine Landwehrbrigade zugewiesen. Nach den im langen Frieden, bei aller Trefflichkeit des Systems, fühlbar gewordenen Mängeln und den Erfahrungen der Mobilmachung von 1850 wurden 1852 die Landwehrbrigaden aufgelöst und ihre Infanterie und Kavallerie getrennt mit der Linie in Verbindung gebracht. Bei der Reorganisation der Armee 1859 gingen aus den Stammbataillonen der L. unter Einstellung von Mannschaften der Reserve und überweisung von Offizieren und Unteroffizieren des stehenden Heeres die neuen Linienregimenter hervor. Die L. blieb in ihrem Verhältnis, sollte aber künftig nicht bei jeder Mobilmachung einberufen werden. Dies sollte nur geschehen, wenn ein Krieg die ganze Wehrkraft des Volks in Anspruch nimmt. Nach dem Gesetz vom 9. Nov. 1867 über die Verpflichtung zum Kriegsdienste, das zuerst für den Norddeutschen Bund erlassen, dann aber für ganz Deutschland in Kraft gesetzt wurde, besteht ein zweites Aufgebot der L. nicht mehr und die Dienstzeit beträgt in derselben nur fünf Jahre. Sie ist nach diesem Gesetz zur Unterstützung des stehenden Heers bestimmt; ihre Infanterie wird in besonders formierten Landwehrtruppenkörpern zur Verteidigung des Vaterlandes als Reserve des stehenden Heers verwandt; die Mannschaften der Kavallerie werden im Kriegsfalle nach Maßgabe des Bedarfs in besondere Truppenkörper formiert, die Mannschaften der übrigen Waffen aber bei eintretender Kriegsgefahr nach Maßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heers einberufen. Vgl. Bräuner, «Geschichte der preußischen L. (Berl. 1863). Seit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht bestehen überall ähnliche Einrichtungen, zum Teil mit verhältnismäßig starken Friedensstämmen. In Frankreich ist die Armée territoriale, in Italien die Mobilmiliz, in Esterreich-Ungarn die L., beziehungsweise Honveéd, in Rußland sind die Reservetruppen als Landwehrformationen zu erachten. Auch in älterer Zeit kommt der Name L. bisweilen vor, so im sür Male Preußen bis in das 16. und 17. Jahrh. für Aufgebote des Landesdefensionswerks; doch verschwand derselbe später und kam erst Anfang des 19. Jahrh. wieder in Aufnahme.