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Recht & StaatBrockhaus 1882

Lateinische Münzkonvention ist die Bezeichnung für einen am 23. Dez. 1865 in Paris zwischen Frankreich, Belgien, Italien und der Schweiz abgeschlossenen Vertrag über die gleichartige Ausprägung der Gold⸗ und Silbermünzen. Derselbe wurde 20. Juli 1866 promulgiert und trat 1. Aug. 1866 in Kraft. Griechenland trat 1868 demselben förmlich bei; andere Staaten, wie Spanien, Rumänien, Serbien und Bulgarien, nahmen im wesentlichen das System der Konvention an, ohne sich formell anzuschließen. Ssterreich prägt seit 1870 Goldstücke zu 20 und 10 Francs (8 und 4 Gulden) nach dem betreffenden Fuße, welche infolge einer im Frühjahr 1874 getroffenen Vereinbarung an den Staatskassen der Länder der Lateinischen Konvention angenommen werden, wie andererseits an den österr.⸗ungar. Staatskassen die 20⸗ und 10-Frankenstücke zum Werte von 8 und 4 Gulden. Die wichtigsten Bestimmungen der Konvention sind folgende: 1) die Ausprägung der Goldmünzen erfolgt nach dem bisherigen franz. Fuße. Geprägt werden nur Goldstücke zu 100, 50, 20, 10 und 5 Franken; 2) silberne 5-Frankenstücke werden nur nach dem franz. Fuße geprägt; 3) Silberstücke zu 2 und 1 Franken, zu 50 und 20 Centimes werden nur in der Feinheit von 835 Tausendteilen und im Gewicht von bezüglich 10, 5, 2,5 und 1 g geprägt. (S. Franc.) Da dieses Münzsystem auf dem Prinzip der Doppelwährung beruht, so entstanden für die Vertragsstaaten durch die in den letzten Monaten des J. 1873 eintretende Silberentwertung Verlegenheiten, die sie veranlaßten, 1874 die Prägung von silbernen 5-Frankenstücken zu beschränken und sie 1876 gänzlich einzustellen. Die Konvention sollte mit dem 31. Dez. 1879 ablaufen, wurde aber durch einen am 5. Nov. 1878 in Paris unterzeichneten Vertrag bis zum 1. Jan. 1886 verlängert, jedoch mit Beibehaltung der «provisorischen Suspensiono der silbernen 5-Frankenstücke und mit gleichfalls provisorischer Einstellung der Prägung von goldenen 5-Frankenstücken.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 833Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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