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ReligionBrockhaus 1882

Legaten werden auch die Bevollmächtigten der römischen Kirche genannt. Schon in den ältesten Zeiten erscheinen verschiedene Kategorien päpstlicher Bevollmächtigter. Zunächst die Apocrisiarii, welche, wie die übrigen Patriarchen, so auch der römische am kaiserlichen Hof in Konstantinopel unterhielt, und die das erste Beispiel ständiger Gesandtschaften darbieten. Weiter Legati (oder wenn dem Personal der röm. Kirche entnommen Legati a latere), seit Leo I. zu vorübergehendem Zweck und mit wechselndem Maß von Vollmachten. Endlich Vicarii mit dauernder Vollmacht und mit einem erzbischöflichen Sitze verbunden, um in von Rom entlegenen Gebieten die Rechte des Primats wahrzunehmen. Je mehr im Mittelalter die Machtfülle der Päpste wuchs, um so höher stiegen die Befugnisse der speziell geschickten L., welche die erzbischöflichen Funktionen, in den Ländern, in welchen sie wirkten, vollkommen brach legten, und da sie auch Unterhalt (procuratio) zu fordern berechtigt waren, Kirchen wie Staaten die größten finanziellen Opfer auferlegten. Daher erklären sich die weltlichen Gesetze, welche den L. den Zutritt nur mit staatlicher Erlaubnis verstatten wollen, und die oppositionellen Regungen der höhern wie der niedern Geistlichkeit. Die letztern bewirkten die Bestimmung des Konzils von Trient, daß die päpstlichen L. nicht mit den Bischöfen in der Ausübung der Jurisdiktionsrechte konkurrieren sollten. Nichtsdestoweniger sind seit dem 16. Jahrh. eine ganze Zahl päpstl. Nuntiaturen eingerichtet und mit so bedeutenden päpstl. Vollmachten ausgerüstet worden, daß der deutsche Episkopat in den Emser Punktationen ebenso energisch wie vergeblich Abhilfe verlangte. Gegenwärtig werden die L.eingeteilt in nati (nur ein mit den erzbischöflichen Sitzen von Gnesen-Posen, Salzburg, Prag, Köln verbundener Ehrentitel), legati dati (wenn sie Kardinäle sind: legati a latere, wenn Bischöfe: nuntii, wenn niedere Prälaten: internuntii) mit überwiegend diplomatischem Charakter, aber auch kirchlichen Fakultäten, welche ihnen indessen die päpstl. Jurisdiktionsrechte, vorbehaltlich der päpstl. Reservatrechte, nicht mehr gewähren. Eigentümlich war, daß der König von Neapel als legatus natus für Sicilien eine Summe kirchlicher Befugnisse ausübte, auf welche die ital. Regierung erst im Gesetz vom 13. Mai 1871 verzichtet hat.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 897Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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