FeedBischöfen
ReligionBrockhaus 1882

Bischöfen loft mit den früher und in einzelnen Teilen der Kirche noch lange allen Bischöfen zugestandenen Ehrennamen der Patriarchen, etropoliten, Papä) zu Hauptstädten größerer kirchlicher Sprengel, denen kleinere Provinzen untergeordnet wurden. So bildeten sich allmählich die Patriarchater von Jerusalem, Alexandria, Antiochia und Rom, denen mnit aleic «das neue Romo oder Konstantinopel mit gleicher Würdenstellung zugesellt wurde. Unter ihnen aber beginnt Roms B., als Nachfolger des 42. Zahrh teno, schon seit der zweiten Hälfte des 2. Jahrh., noch viel weiter greifende Ansprüche geltend zu machen. Von den Morgenländern immer aufs neue zurückgewiesen, erlangte der römische B. im Abendlande einen stets im Steigen begriffenen kirchlichen und dogmatischen Einfluß der 15 namentlich seit Ende des 3. Jahrh. dur den Üübertritt eines landen! Volksstamms nach dem Die Verfassung der kath. Kirche hat ihren Mittelunkt in dem hischofl Amte, welches als die Fortetzung des 500 die Gesamtheit des Episkopats übertragenen Apostelamtes gilt. Jeder B. übt daher innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels zunächst das jus magisterii, d. h. das Recht der Erhaltung, Verbreitung und Pflege der crälais. d. * aus; dann aber auch das jus ordinis, d. h. das Recht der Verwaltung der geheimnisvollen heiligen Handlungen, von denen einige von dem B. auf den übrigen Klerus als agemeinschaftliche Rechtes (jura communia) übertragen sind, andere dem B. eigentümlich bleiben (jura propris). Zu letztern gehören, außer den obenerwähnten, uschlt —7 das 3. und 4. Jahrh. den Bischöfen ausschließlich zugewiesen hatten, die Salbung der Könige, die Konsekration der Abte und Äbtissinnen, der Kirchen, Altäre und Kirchhöfe, die Bereitung des Chrisma. Endlich gehört dem B. die gesamte äußere Verwaltung der Diöcese mit ihren Kirchengütern, das Recht der Erhebung Ilhchtiomn kirchlicher Ab aben, das Ract der Beaufsichtigung kirchlicher Institute, das Recht der geistlichen Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Dispensation und Autus ot ind (jura jurisdictionis). Die sog. jura status et indignitatis beziehen sich nur auf den 00fe. N Wall: Titel, Abzeichen u. s. w. der Bischöfe. Die Wahl zu diesem hochwichtigen Amte ges 92 nach altem kirchlichen Recht durch Klerus und Volks, seit dem Mittelalter teils durch die Kapitel (electio canonica) unter landes-Wue icher und päpstl. Bestätigung (so noch jetzt in reußen und den Ländern der Oberrheinischen Kirchenprovinz), teils, wie noch heute in überwiegend kath. Ländern, durch das Staatsoberhaupt (nominatio regia; so in Frankreich, Bayern, Ssterreich, hier nur mit Ausnahme des durch ein Kapitel gewählten B. von Olmütz, u. s. w.), jedoch unter Vorander der ihter Approbation. Diese wird, von andern Rücksichten a Aienr nur unter der Bedingung eines gewissen Alters (früher des 50., später des 35. und endlich des 30. Lebensjahres, mit Dispensation in außerordentlichen Fällen), nach der neuern Gesetzgebung nur unter der Bedingung des Dottor odr und der akademischen Graduierung als Doktor oder licentiatus theologiae zugestanden und setzt eine vorläufige Untersuchung dieser Eigenschaften Processus informativus) durch einen päpstl. Bevollmächtigten am Orte des Gewählten (in par. tibus electi) und einen bestätigenden Definitivprozeß (processus electionis desiuittwus) durch eine Kardinalkongregation in Rom voraus. Erst so er-Recht der zum episcopus promotus Gewordene das Recht der Konsekration, die durch drei Bischöfe oder einen B. und zwei Prälaten in drei Monaten nach erfolgter Bestätigung eintreten soll. Die eidliche Verpflichtung gegen den Papst, meist (so in Deutschland) auf Grund des wormser Konkordats nach dem Investiturstreite (s. d.) dem Eide für den Landesherrn in der Glaubemel nachgeordnet, die Unterschreibung des Glaubensbekenntnisses, die Überreichung der bischöfl. Insignien der Inful (s. d.) oder Bischofsmütze (Mitra), des Krumm⸗ oder Bischofsstabes, eines goldenen ½ zur Bezeichnung der Vermählung mit der Kirche Christi, des Kreuzes auf der Brust, der Dalmatika, Tunika, des Rochetum und des Pallium, wobei auch besondere Handpapst und Fußbekleidungen, die Darreichung der äpstl. Bullen und Breven, die Inthronisation als feierliche Einweisung in das Amt, endlich die Erteilung des Segens über die Versammlung durch den Konsekrierten, sind in der bezeichneten e notwendige Bestandteile dieser Weihe. Für gewisse unktionen kann sich der B. durch verschiedene Geilfen vertreten lassen. Hierher gehören: die Weihischöfe (Suffraganbischöfe), zu welchem Amte episcopi in partibus infidelium genommen werden, welche, da sie Bischöfe sind, die jura ordinis ausüben können, die Archipresbyter, welche Unterabteilungen der Diöcese vorstehen, die Archidiakonen, welche im Mittelalter eine nd umeer den Bischosen reiche Stellung errangen und unter den Bischöfen eine mit der h. ben konkurrierende Jurisdiktion ausübten, aber heute verschwunden sind, der Generalvikar, haudß als Organ des B. heute die Jurisdiktion —— de und der in Krankheitsfällen und Altersschwäche dem B. an die Seite gesetzte Koadutor C. d.) neuester Zeit ist die Stellung der ischöfe sowohl zur Gesamtkirche als zu ihren ein-Iclaf Sprengeln uicht unerheblich durch die Bechlüsse des Vatikanischen Konzils (s. d.) modifiziert worden. Hiernach sind nicht mehr die Bischöfe die obersten Träger der Kirchengewalt, sondern diese konzentriert sich 1½ im Papste und die schöfe erscheinen ihm gegenüber nur als päpstl. Delegierte für die einzelnen Diöcesen. Ebenso wird das oberste kirchliche Lehramt nicht mehr von der Gesamtheit des Episkopats, sondern ausschließlich vom unfehlbaren Papste ausgeübt. Dem gegenüber ——— die Altkatholiken (s. d.) die ursprüngliche tellung der Bischöfe, deren Wahl bei ihnen wieder durch Klerus und Volt llulat⸗ zu wahren gesucht. Wesentlich dieselbe Stellung wie bisher in der röm.⸗kath. Kirche nehmen die Bischöfe der griech. kath. Kirche ein. Nur werden sie hier bloß aus dem Mönchsstande und zwar in der Regel aus den Archimandriten oder Hegumenen, d. h. Klosteräbten und Prioren, durch die Erzbischöfe gewählt. Da die Reformation des 16. Jahrh. ihren Hauptwiderstand bei den an Rom innerlich und äußerlich ebundenen Bischöfen fand, der Schwerpunkt des rotestantismus aber überhaupt nicht in der Verfassung, sondern in der Lehre lag, so verschwanden die Bichbfe entweder auf prot. Boden oder sanken zur Unbedeutendheit herab; und wie die Organisation des Staats meistens an die Stelle der wesentlich unorganisiert bleibenden Kirche trat, so traten die Landesfürsten an die Stelle der Bischöfe. In der reform. Schweiz verschwand der Episkopat ebenfalls zu Gunsten der von den Kantonsbehörden und Presbyterien in die Hand genommenen Kir-Be geneig In Deutschland war man noch längere Zeit geneigt, die Bischöfe anzuerkennen, wenn sie nur die in de des Evangeliums dulden wollten, und auch in der Folgezeit kam man, so oft die Sehnsucht nach einer im Verhältnisse zum Staate elbstandigern sofswurd rege wurde, immer wieer auf die Bischofswürde zurück, ohne ihr jedoch rechte Lebenskraft gewähren zu können. Am meisten behaupteten die Bischöfe in England ihre Rechte und Einkunfte, letztere namentlich aus Zehnten und liegenden Gründen. Zwar wurden auch die engl. 6 1 unter Karl I. hart bedrängt, aber unter Karl II. 1662 in ihre Rechte und Einkunfte wieder eingesetzt, und sie haben diese auch in der engl. Lautien 28 (Hochkirche, Episkopalkirche) bis zum ar der age zu behaupten gewußt. Der Obererr der Kirche in England ist (an der Stelle des apstes) der König der auch die Bischöfe ernennt und ihnen Sitz und Stimme im Oberhause gewährt. Überhaupt gibt es in England, außer 12 prot. Bischöfen und 2 Erzbischöfen in Hnef 28 Bischöfe, von denen 21 unter dem Erzbischof von Canterbury, dem Primas des Reichs, stehen. Dieser residiert in London, hat den nächsten aht d nach der königl. Familie, krönt den König, weiht die andern Bischöfe, erteilt Dispensationen, beruft auf 17 des Konigs Provinzialsynoden und präsidiert diesen, obwohl er in Bezug auf die übrigen Bischöfe nur primus inter I mit ist. Nach ihm folgt der Wichfen von Hork mit einer Provinz von sieben Bi aats Derselbe geht allen Herzögen nicht königl. Geblüts vor, krönt die Königin und besitt in seinem Sprengel dieselben Rechte wie der Erzbischof von Canterbury in dem seinigen. Die ubrigen Bischöfe haben das 1 5. in ihren Sprengeln die geistlichen Stellen zu efetzen oder die von Patronen besetzten zu bestätigen, die ihnen untergeordneten Geistlichen zu ordinieren, zu visitieren, zu suspendieren und abzusetzen, die Konfirmation und über die ihnen untergeordneten Geistlichen Strafalt zu üben, und cht in des Königs, s gewalt zu üben, und zwar nicht in des Königs, sondern in dem eigenen Namen. Auch die ungeheuern Einkünfte der engl. Bischöfe erinnern an die geschichtliche Stellung der röm.⸗kath. Bischöfe. ast ebenso unverändert ist das alte Bistum in Schweden geblieben. Hier wurden die Bischöfe nach langem Widerstreben 1531 durch Gustav Wasa genötigt, protestantisch zu werden, und erhielten unter dem Crzbischo von Upsala (damals Lorenz Peterson), Primas des Reichs (der von sämtlichen bischöfl. Konsistorien gewählt, vom König bestätigt wird und ubrigens nur primus inter pares ist), die Bestäting ihrer Einkünfte und Rechte. Der Primas önt den König, verrichtet alle geistlichen Handlunen in der königl. Familie, weiht die andern Bischöfe präsidiert in den Synoden der Geistlichkeit und ist deren Sprecher auf den Reichstagen, auch ernennt er an den Schulen zu Stockholm die Rektoren und Konrektoren. Die übrigen Bischöfe werden von dem König aus drei durch die Stifter ihm vorgeschlagenen Ruorio, hal gewählt. Sie präsidieren im Stiftskonsistorio, halten Synoden, visitieren die Kirchen, ernennen die Dompröpste, examinieren und ordinieren die Kandidaten und Pfarrer, weihen Kirchen und Kirchhöfe und wachen über die Reinheit der Lehre wie über die Wahrung des Kirchenvermögens. Sie haben Sitz auf den Reichstagen und tragen noch den bischöfl. Ornat: Mantel (Pallium), Hirtenstab, Mitra und Brustkreuz. Der König 10 sie und ihre Kinder, wenn sie nicht von Adel sind, in den Adelstand zu erheben; doch sind ihrer in Schweden und Norwegen nur 211 außer einem Ordensbischof, welcher den Geschäften des Seraphinenordens vorzustehen hat. In Dänemark lund Norwegen) wurden die m ofe, als Widersacher der Reformation, von König Christian III. 1536 abgesetzt und ihre großen Guter zum Fiskus eschlagen. Der König ernannte dafür (außer einem deneralsuperintendenten) neun evang. Bischöfe mit einem jährlichen Gehalt von ungefähr 1560 Speziesthalern, die damals von Bugenhagen geweiht wurden. Sie stehen dorg unter der esregierung zu Kopenhagen, welche die eigentlich n Ber Rechte übt, obgleich diese nicht Einen geistlichen Beisitzer hat, und dürfen nur die kirchlichen Rechtssachen und die Streitigkeiten unter den ihnen zugegebenen Geistlichen beilegen. Der erste dem Range nach und königl. Beichtvater ist der B. von Seeland. In dem prot. Deutschland ging die Bischofswürde allmählich ganz in die Macht der Landesfursten über, welche 35 11— t bis in die neueste Zeit herein oberste Landesbi chöfe nannten und als solche verdesherr kath. Konfession ist, muß er seine episkopalischen Rechte durch evang. Beauftragte ausüben. Einzelne prot. Bistümer bestanden noch längere Zeit auch in Deutschland fort. Die Bistümer Meiden⸗ Naumburg, Zeitz und Merseburg wurden erst durch Kurfürst August von Sachsen säkularisiert. Magdeburg kam erst im Brund ischen Frieden als weltliches Fürstentum an Brandenburg. Osnabrück und Lübeck besaßen noch bis 1803 prot. Furstbischöfe, welche kanonisch gewählt wurden, aber keine geistlichen Funktionen verrichteten. In Preußen schlossen sich bei dem Übertritte des Hochmeisters Albrecht zur Reformation (1525) die beiden Bischöfe von Samland und Pomesanien der Reformation an. Nachdem der Herzog schon 1550 und 1554 die Einkünfte dieser beiden evang. Bistümer eingezogen hatte, hörte mit dem letzten Verwalter beider Bistümer, Joh. Wigand aus Cisleben, 1587 die bischöfl. Würde völlig auf. Friedrich I. erneuerte sie bei seiner Königskrönung, indem er dem ersten reform. Bosprediger Ursinus (Bär) und dem ersten luth. ofprediger von Sanden aus arbem Tl den bichöfl. Titel beilegte, der jedoch mit dem Tode beider wiederum einging. Erst am Friedens⸗ und Krönu Im vom 18. Jan. 1816 ernannte Friedrich Wilhelm III., jedoch nur azur Anerkennung ausgeeichneter Verdienste im ½½% Stande und zur Cnporhebung auch des äußern Ansehens der evang. Cack2 beider Kon 10 den wieder den Hofprediger Sack in Berlin und den Generalsuperintendenten Borowsky in Königsberg zu Bischöfen, letztern 1829 sogar zum (übrigens einzig gebliebenen) evang. Erzhischof Seitdem wurden noch mehrere hohe Geistliche in Preußen mit dem Titel eines B. neben dem eines Generalsuperintendenten, d. h. mit dem Rechte der ersten Stelle unter den Räten der Konsistorien, mit einem besondern Ehrensolde, mit dem Rang nach den Oberpräsidenten, endlich mit dem Ehrenkleide eines seidenen Talars und eines goldenen Kreuzes auf der Brust ausgestattet. Indessen sind diese Bischöfe allmählich wieder ausgestorben (ogl. Nicolovius, «Die bischöfl. Würde in Preußens evang. Kirche. Ein Beitrag zur Geschichte des evang. Kirchenrechtso, Königsb. 1834). Unter den übrigen deutschen Staaten hatte nur Nassau nach einem Edikte vom 8. April 1818 einen B. für seine nasfaunsch evang. Landeskirche ernannt. Dieser nassauische B. (Wilhelmi) ist seit der Aufnahme des Landes in den 36 Staatsverband der einzige protestantische B. in Preußen, da auch der in Schleswig-Holstein früher übliche Bischofstitel seit der Einverleibung in Preußen nicht mehr erneuert wurde. Dagegen hat sich die bischöfl. Würde noch in der evang. H1HU ½ (s. d.) erhalten, deren seit 1735 eingesetzte ischöfe jedoch nur äußere Kirchenrechte besitzen und HAlteites von den Anordnungen der Direktion und 2 ltestenkonferenz der Unität abhängig sind. Die bischöfl. Jurisdiktion ging in Deutschland seit der Reformation zumeist auf die landesfürstl. Konsistorien, die bechrantt Rechte der Bischöfe, wenn auch in sehr eschränkter Ausdehnung, auf die Superintendenten über. In einigen Ländern, wie in Preußen, ulup über den Superintendenten noch die Generalsuperintendenten, in Württemberg, Baden und Hessen führen die höchsten kirchlichen Würdenträger den Titel Prälaten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 87Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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