FeedKirchenvisitation
ReligionBrockhaus 1882

Kirchenvisitation heißt die von der obern Kirchenbehörde durch besondere Abgeordnete an Ort und Stelle vorgenommene Unterfuchung des kirchlichen Zustandes der Gemeinden und der amtlichen Tüchtigkeit und Wirksamkeit ihrer Geistlichen. Sie sind teils außerordentliche, teils ordentliche Visitationen. Die außerordentlichen werden von den Kirchenobern für besondere einzelne Fälle angeordnet. Im kirchlichen Altertum lagen diese Visitationen den Bischöfen als Teil ihrer Amtspflicht ob und wurden nach der Entstehung des Klosterwesens auch auf die Klöster ausgedehnt. Im Mittelalter wurden diese bischöfl. Visitationen infolge der ubermäßigen Ansprüche der Bischöfe, die meist mit einem förmlichen Hofstaate umherzogen, den Gemeinden oft so lästig, daß selbst Synoden und weltliche Behörden Verordnungen gegen den unmäßigen Aufwand bei K. erlassen mußten. Später überließen die Bischöfe diesen Teil ihrer amtlichen Funktionen ihren Vikaren, und seit den Zeiten Gregors VII. sendeten die Päpste oft auch Legaten mit vollkommener Strafgewalt aus oder überwiesen den Inquisitoren die Untersuchung des kirchlichen Zustandes in einem Lande. Eine ganz neue Gestalt erhielt die K. durch die Reformation. Luther riet 1525 dem Kurfürsten von Sachsen, eine über alle Kirchen des Landes sich erstreckende Visitation halten zu lassen, um die Tüchtigkeit und Wirksamkeit der Prediger, den Zustand jeder Kirche und der Güter derselben u prüfen. Melanchthon schrieb zu diesem Zwecke sein „(Visitationsbüchlein, oder Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherren im Kurfürstentume Sachseno, das die Geistlichen in der evang. Lehre unterweisen sollte. Die erste K., die nun 1527 29 in Sachsen abgehalten wurde, um das Kirchenwesen nach den Grundsätzen der Reformation in Ordnung zu bringen, erstreckte sich gleichmäßig auf die Kirche und Schule, und gewann bald Nachahmung in andern evang. Ländern. Die K. onden noch jetzt und werden in der kath. Kirche von dem Bischofe oder dessen Abgeordneten, in der prot. Kirche teils in gewissen Zwischenräumen durch Kommissare des Kirchenregiments, teils alljährlich in den einzelnen Sprengeln von den Dekanen, Superintendenten oder Pröpsten abgehalten. Vgl. Burkhardt, «Geschichte der deutschen Kirchen⸗ und Schulvisitation im Zeitalter der Reformationo (Bd. 1, Lpz. 1879). mißt, sind unter E aufzusuchen. Kirchenvogt. Die Bistümer und Klosterstiftunen konnten als nur moralische Personen solche echte und Pflichten eigentlich nicht übernehmen, welche ein unmittelbares Thätigwerden im Staate und der Gesellschaft voraussetzen. Wenn solche geistliche Anstalten dennoch Grund⸗, Lehns⸗ und Gerichtsherrlichkeit erlangen, über ein bedeutendes Eigentum verfügen und ihnen bestrittene Rechte verfolgen sollten, so bedurften sie zu dem allen eines anges Kahen Vertreters (advocatus) oder Vogtes, der in Notfällen mit Rat und That zur Hand war, das vom Stifte zu stellende Kontingent dem Reichsheere zuführte, die Gerichtsbarkeit über die Unterthanen handhabte und sowohl bei Erwerbungen und Vereinnahmungen mitwirkte als das Stift in Fehden oder vor auswärtigen Gerichten durch Eid und Zweikampf ersetzte. Die Ernennung ging bald von den Kaisern aus, namentlich in den Bistümern und reichsunmittelbaren Abteien, bald, was man für günstiger ansah, von dem Bischof oder dem Konvent, wenn nicht die Festsetzung eines Fundators oder die Erblichkeit des mit der Stelle verbundenen Benefiziums bestimmten Geschlechtern oder deren Cessionaren ein selbständiges Anrecht auf jenes Amt verlieh. Da solche Vögte ihre Befugnisse oft mißbrauchten, über Kirchengut zu eigenem Besten verfügten und trotz aller schriftlichen Feststellungen (Vogtrechte) ihre auf die Stiftsunterthanen angewiesenen Einkünfte durch allerlei Willkür steigerten, so suchten sich die geistlichen Anstalten der bedenklichen Schutzherren dadurch zu entledigen, daß sie jede oatetenhen zur Erkaufung oder Einlösung der Vogteien benutzten und die Stellen durch nur für deren Person ernannte Provisoren besetzten. Hierdurch schwanden allmählich die Vogteien sowohl der Zahl als der Bedeutung nach, wiewohl dergleichen noch heutzutage vereinzelt als mit besondern Einkünften versehene Ehrenposten vorkommen. Bisweilen heißen Kirchenvögte auch die niedern Kirchendiener, welche die äußere Ordnung bei dem Gottesdienste aufrecht zu erhalten haben; doch auch für das Patronatsrecht, das sich häufig mit der Kirchenvogtei verband, ist dieser Name üblich gewesen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 302Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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