Legitim und Legitimität. Legitim (von lex, Gesetz) ist ein auf einem anerkannten Rechtstitel beruhendes Recht; der Ausdruck findet vorzugsweise Anwendung auf den Träger der Staatsgewalt, um damit zu bezeichnen, daß er auf Grund der verfassungsmäßigen Rechtsnormen, inbesondere in der Erbmonarchie nach Maßgabe der Thronfolgeordnung, zur Regierung gelangt ist. Den Gegensatz dazu bildet die Usurpation der Staatsgewalt. Die Legitimität kommt in dreifacher Beziehung juristisch in Betracht, in völkerrechtlicher, staatsrechtlicher und privatfürstenrechtlicher, und nach diesen drei verschiedenen Richtungen ist auch die Frage zu stellen, inwieweit ein Usurpator legitimiert werden kann. In völkerrechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß die fremden Staaten nur das berechtigte Oberhaupt einer Nation als Vertreter derselben zu behandeln brauchen, nicht einen Usurpator; da aber der internationale Verkehr unter den Kulturvölkern nicht dauernd ohne große Schädigung unterbrochen werden kann, so muß notgedrungen auch der Usurpator, wenn er im festen Besitz der Macht ist, als Vertreter des Staates anerkannt, der diplomatische Verkehr mit ihm und den von ihm bestellten Gesandten u. s. w. eröffnet werden. Mit dieser Anerkennung ist der Mangel der Legitimität in völkerrechtlicher Hinsicht geheilt und der anerkennende Staat darf fortan nicht mehr gestatten, daß auf seinem Gebiete Vorkehrungen zum Sturz des Usurators und zur Restauration des legitimen Herrchers getroffen werden. In staatsrechtlicher eziehung tritt eine Legitimation des Usurpators dadurch ein, daß die neue polit. Ordnung und die Befugnis des zur Regierung gelangten Geschlechts in das Rechtsbewußtsein des Volks übergegangen ist und der Wechsel der Dynastie oder der Verfassungsform als ein unabwendbares, durch die geschichtliche Entwickelung sanktioniertes Ereignis empfunden wird. Vorbereitet wird dies durch Huldigungen, Volksabstimmungen, Erlaß neuer Verfassungsgesetze u. s. w. Nicht zu verwechseln damit ist die Pflicht der Unterthanen, auch dem nichtlegitimen De-facto-Herrscher gehorsam zu sein. Endlich in privatfürstenrechtlicher Hinsicht wird der Mangel der Legitimität geheilt durch ausdrückliche Anerkennung des Usurpators seitens des legitimen Thronfolgers oder durch einen Verzicht des letztern, der auch ohne ausdrückliche Erklärung in dem von ihm befolgten Verhalten sich deutlich erkennbar machen kann.