FeedExterritorialität
Recht & StaatBrockhaus 1882

Exterritorialität bezeichnet einen Inbegriff von Privilegien, deren sich gewisse Personen und Sachen aus völkerrechtlichen Gründen gegenüber dem Territorialprinzip der Staaten erfreuen. Jede Kategorie von Fällen der E. muß Ker heon des Umfangs der Wirkungen nach ihrer besondern Wesenheit beurteilt werden; jedoch ist zwischen unsern Kulturstaaten gegenwärtig die Neigung zur tunlichsten Beschränkung der E. stärker als die zu deren Ausdehnung. Die Hauptwirkung der E. ist die in verschiedenem Umfang stattfindende Befreiung von der Gewalt der öffentlichen, namentlich der Justizbehörden des Aufenthaltsstaats. Das Recht der E. steht unbestritten zu: 1)N den wirklich 4 renden Monarchen (nicht den Präsidenten der Republiken, auch nicht den sog. Prätendenten u s. w., wohl aber auch den in Funktion befindlichen Reichsverwesern), wenn sie den Staat nicht gegen den Willen der obersten Gewalt desselben betraten, und zwar für sich selbst wie für ihre Begleiter und Gefolge; 2) allen Klassen von Gesandten (s. d.), selbst wenn sie Unterthanen des beschickten Landes wären, von dem Augenblicke ihres offiziellen Auftretens daselbst bis zum Verlassen des Landes in unmittelbarer Folge der beendigten Funktion, und zwar einschließlich ihrer Familien, ihres Perfonals und der Dienerschaft. Sie enthält in diesen Fällen einmal die Unverletzlichkeit der Wohnung, den Ausschluß der Strafjustiz in Verbrechens⸗, Vergehens⸗ und übertretungsfällen, der Civiljustiz aber nur in Personal⸗ und Mobiliarsachen, sowie in Obligationssachen (wenn nicht aus besondern Gründen die Kompetenz der Civilgerichte doch platzgreift; in Immobiliarsachen entscheiden die leges rei sitae; die jetzt geltenden Vorschriften enthält das Reichsgerichtsverfassungsgesetz, do. 18 fg.), endlich gewisse Privilegien gegenüber der Finanzhoheit des Staats, namentlich in Bezug 0 Zölle, allgemeine und Gemeindesteuern vom Mobiliarvermögen. Ein Asylrecht und das Recht der Jurisdiktion über das Gefolge ergibt sich nicht von selbst aus der E. dieser Personen. Von einer E. wird auch noch gesprochen: 1) bei geschlossenen, nicht feindlichen Truppenabteilungen während des auf Grund eines völkerrechtlichen Titels stattsindenden Marsches (s. Durchzugsrecht) durch ein fremdes Land, weil solche Truppen ihrer heimischen Militärgerichtsbarkeit unterworfen bleiben und die Kompetenz der Behörden des Durchzugslandes insoweit ausgeschlossen ist; 2) bei fremden Staats⸗ und Kriegsschiffen für die Dauer ihres Verweilens in solchen Meeresteilen, welche der Territorialgewalt des Uferstaats unterworfen sind, weil solche Schiffe selber als ein Teil des Territoriums ihres Staats betrachtet zu werden pflegen und sich nur den einschlägigen allgemeinen Polizeivorschriften, z. B. für die Benutzung des Hafens, für die Sicherheit in demselben u. s. w., zu fügen haben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 489Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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