Usurpation (lat.) heißt im ältern röm. Recht die Unterbrechung der Verjährung (s. d.) durch Aufhebung des Besitzstandes. In dem neuern Sprachgebrauche versteht man darunter die Anmaßung eines Besitzes, einer Befugnis, besonders der öffentlichen Gewalt, ohne Recht, die gewaltsame Verdrängung eines rechtmäßigen Herrschers, die einseitige Steigerung der höchsten Befugnisse durch den Umsturz einer auf Gesetze oder Verträge gegründeten Verfassung und die Unterdrückung der Selbständigkeit eines Volks. Der U. steht entgegen die auf anerkannten Rechtstiteln beruhende Legitimität, die legitime Herrschaft und die legitime Verfassung. (S. Legitim und Legitimität.) Die U. kann auch durch Anerkennung und freiwilligen Gehorsam des Volls wieder einen legitimen Zustand begründen. Solange nichts Derartiges erfolgt, bringt die U. bloß eine faktische, aber keine rechtlich geschützte Herrschaft hervor.