FeedLegitimation
Recht & StaatBrockhaus 1882

Legitimation und legitimieren kommt in der doppelten Bedeutung von beglaubigen und von gesetzmäßig machen im jurist. Sprachgebrauche vor. In letzterer Beziehung heißen Kinder legitimiert, welche, obwohl außer der Ehe erzeugt, doch vom Staate für legitime, d. h. in gesetzmäßiger Ehe geborene, anerkannt werden; hierzu wird erfordert richterlicher Ausspruch, oder Heirat mit der Mutter, oder gerichtliche Erklärung des Vaters, wohl auch obrigkeitliche Deklaration; nach franz. Recht gilt nur legitimatio per subsequens matrimonium. In ersterm Sinne spricht man von Legitimation der Gesandten, Bevollmächtigten u. s. w. Abgeleitet hiervon ist die Bedeutung von Nachweis gewisser rechtlicher Eigenschaften. So muß der Kläger im Prozesse die Legitimation zur Sache mittels des Nachweises beibringen, daß er gerade das betreffende Recht zu vertreten habe und daß Beklagter eben derjenige sei, welcher sich im vorliegenden Falle deshalb müsse in Anspruch nehmen lassen. Es tritt dies besonders dann hervor, wenn der Kläger oder der Beklagte nicht der ursprünglich Verpflichtete oder Berechtigte, sondern dessen Rechtsnachfolger ist. (Deutsche Civilprozeßordnung, §. 54.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 901Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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