FeedSchuldschein
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schuldschein oder Schuldverschreibung nennt man das schriftliche Bekenntnis einer Schuld, welche sowohl eine eigene, als eine fremde, zur eigenen Vertretung übernommene sein kann. Die Schuldverschreibung bezieht sich entweder auf ein früheres Geschäft, indem sie eine schon bestehende Schuld anerkennt, oder sie ist bei der Entstehung der Forderung selbst ausgestellt. Diese Entstehungsursache muß darin ausgedrückt sein, z. B. daß dem Schuldner die Summe als Darlehn vorgeschossen, daß er sie für gekaufte Waaren, geleistete Dienste schuldig geworden sei. Die Verschreibung muß aber auch die Person des Schuldners, des Gläubigers, die Schuld selbst, die Münzsorte, die Zeit und den Ort der Bezahlung, das Datum der Ausstellung angeben und mit der Unterschrift des Schuldners schließen. Dagegen ist die Beweiskraft eines S. an den Ablauf einer bestimmten Zeitfrist nach §. 17 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung nicht mehr gebunden. Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Renbnrer einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im sog. Urkundenprozeß (s. d.) geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Wechsel und Inhaberpapiere (s. Au porteur) sind von den hier besprochenen einfachen S. wohl zu unterscheiden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 512Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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