Rheinische Missionsgesellschaft ist in den westafrikanischen Landstrichen bereits seit 40—50 Jahren « thätig. Die daselbst anwesenden Mitglieder schlossen im August 1854 mit Dr. Höpfner und Aug. 6. H. Lüderitz eine Art von Vertrag ab, : in welchem sie ihnen für ihre eivlisatorischen Bestrebungen den Beistand der Gesellschaft zusagten unter der Bedingung, dass: 1) ein Paragraph in die Satzungen der durch Höpfner und Lüderitz vertretenen Gesellschaft aufgenommen werde, welcher den direkten und indirekten Verkauf von Spirituosen an die Eingeborenen untersagt und die Einfuhr von Spirituosen überhaupt auf das möglichst geringe Mass beschränkt; 2) keine katholische Mission im Lande weder jetzt noch später durch die Gesellschaft und deren Angestellte geduldet oder gefördert werden darf.