Vormünderin, Ist wenn die Grosse-Mutter oder Mutter ihrer Pupillen und minderjährigen Kinder Güter administriret, vor ihre Aufferziehung und Erhaltung sorget, und alle ihre jura und bestes beobachtet, dieses ist eine absonderliche Vergönstigung, so diesen beyden Personen zugelassen wird, angesehen es sonst ein männlich Officium heisset, und dem weiblichen Geschlechte nicht zugestanden wird, doch müssen diese beyde Personen, woferne sie dieses Amt auf sich nehmen wollen, zuvorher sich erstlich der Wohlthat des Vellejanischen Rathschlusses, und zum andern auch der Schreitung zur andern Ehe ausdrücklich begeben u. diesen beyden Beneficiis renunciren. Dergleichen Recht hat die Mutter und Grosse-Mutter auch in dem Lehn-Rechte. Rosenthal. d. Feud. c. 12. Concl. 10. n. 20.