Wald-Eisen oder Wald-Hammer, Jst ein grosser eiserner mit einem starcken höltzernen Stiel versehener Hammer, dessen Bahne mit dem scharff ausgeschnittenen Nahmen oder Wappen der Herrschafft eines Waldes oder Forstes bezeichnet, und von derselben dem Ober-Forst-Bedienten anvertrauet ist, bey einer Holtz-Anweisung die zum Bau oder andern Nutzen bestimmten Bäume unten am Stamm-Ende, gleich über der Wurtzel, damit zu zeichnen, und dadurch allen Unterschleiff zu verhüten. Dieses Eisen oder Hammer muß, als der Schlüssel eines Waldes, aus dessen Hand nicht kommen, welchem er anvertrauet ist. Die damit bezeichnete Stöcke derjenigen Bau- oder andern Stämme, welche im langen Holtze ausgezogen, sollen nicht eher abgeschmatzt oder ausgerodet werden, bis der Platz völlig abgetrieben ist, und hat der Forst-Jnspector vor allen Dingen dahin zu sehen, daß er die Stöcke, welche im langen und stehenden Holtze sind, wohl und richtig ausschlage; wenn aber ein Fleck Holtz, verstehe in schwartzem Holtze, völlig abgetrieben wird, so ist nöthig, daß er dieselben Stöcke genau ausschlage: Denn wo nichts mehr stehet, da kan auch nichts entwendet werden. Jedoch hat der Obere seinem Unter-Forst-Bedienten diejenigen Stöcke, welche aus specialem Befehl, zwischen den Wald-Miethen angewiesen worden, mit seinem Jnterims-Hammer, welcher mercklich kleiner, als der Herrschafftliche seyn muß, bezeichnen zu lassen, um die Zimmerleute damit im Zaum zu halten, damit sie nicht Partiererey treiben können. Wenn nun ein Schlag abgewüstet, so schlägt man an dem stehenden Holtze mit dem Wald-Eisen das Zeichen an die äussersten Bäume, und verschliesset gleichsam das stehende Holtz damit. An den Stöcken des schwartzen Holtzes pfleget man, zumal im Früh-Jahr, rechte Tieffen in offene Plätze zu hauen, und das Eisen fein kenntbar daran zu schlagen, weilen sonsten dasselbe gerne wieder mit Safft verläufft, und Verdacht erwecken kan. Von denen ungezeichnet in einem Walde gefundenen Stöcken hat der Forst-Bediente Rechenschafft zu geben.