FeedHessen-Rheiufels-Rotenburg
GeschichteBrockhaus 1882

Hessen-Rheiufels-Rotenburg, die ältere, im Mannsstamm erloschene Nebenlinie von Hessen-Kassel, hatte des Landgrafen Moritz jüngern Sohn Ernst zum Stifter, der, als der Vater 1627 die Regierung an seinen Sohn Wilhelm V. abtrat, Rheintels erhielt und nach dem Tode seiner Brüder, des Landgrafen Hermann zu Rotenburg (gest. 1658)/ und des Landgrafen Friedrich zu Eschwege (gest. 1655), alleiniger Inhaber der sog. Rotenburger Quart wurde, d. h. der sämtlichen den jüngern Prinzen des Landgrafen Moritz unter Hoheit der ältesten Linie überlassenen Amter, Städte und Einkünfte. Diese bestanden aus der niedern Grafschaft Katzenellnbogen mit der Stadt und Festung Rheinfels, dem Amt und der Stadt Rotenburg, Wanfried, Eschwege, Treffurt, Ludwigstein, der Herrschaft Plesse, dem Amt Gleichen, nebst einem Vierteil des Landzolls. Zwar teilten sich Ernsts Söhne, Wilhelm (gest. 1725) und Karl (gest. 1711), in die Linien Rotenburg und Wanfried; aber schon Wilhelms Enkel, Konstantin von Rotenburg (geb. 1716, gest. 1778), brachte infolge des Aussterbens der Linie Wanfried 1755 alle Besitzungen seines Hauses wieder zusammen; doch hatte er 1735 Rheinfels an Hessen-Kassel abgetreten. Konstantin hatte seinen Sohn Karl Emanuel zum Nachfolger, dem bei seinem Tode 1812 der Sohn Victor Amadeus, geb. 2. Sept. 1779, folgte. Durch den Frieden von Luneville wurde 1801 der auf der linken Rheinseite gelegene Teil der Grafschaft Katzenellnbogen an Frankreich abgetreten und dafür durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 das Haus Hessen-Kassel mit den mainzischen Amtern Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg, den Stiftern Fritzlar und Amöneburg und der Reichsstadt Gelnhausen entschädigt, wogegen das Haus Hessen-Rotenburg, wie es sich seit der Abtretung von Rheinfels nannte, eine jährliche Rente von 22500 Fl. erhalten sollte. Das Kurhaus mußte 1815 versprechen, den Landgrafen von Hessen-Rotenburg für den durch die Abtretung von Katzenellnbogen an Preußen entstandenen Verlust von Domanialeinkünften durch grundherrliche Nutzungen innerhalb des kurhess. Staats zu entschädigen. Aber diese Entschädigung fand Schwierigkeiten, und 1816 kam zwischen Kurhessen und dem Landgrafen Victor Amadeus ein Vertrag zu Stande, in welchem letzterer auf jene Entschädigung mittels hess. Domänen verzichtete, der Kurfürst aber eine Mill. Thlr. versprach, wofür eine unter preuß. Hoheit liegende Herrschaft für den Landgrafen als Allodium angekauft werden sollte. Hierzu wurde die Herrschaft Ratibor in Schlesien ausersehen, +N+* dem damaligen Kurprinzen, spätern Kurfürsten Wilhelm II., fahe und durch Verträge 1820 diese Angelegeneit berichtigt. Außer diesem großen Allodialbesitz atte der Landgraf noch den in Kurhessen gelegenen Teil der Rotenburger Quart, die nach dem Vertrage von 1627 bei dem Erlöschen der Rotenburger Linie im Mannsstamme der ältern Linie wieder zufallen mußte. Da der Landgraf Victor Amadeus keine Kinder und nur noch eine Schwester Clotilde am Leben hatte, die in kinderloser Ehe mit dem Fürsten Karl August von Hohenlohe-Bartenstein vermählt war, so vermachte er testamentarisch, mit Genehmigung der preuß. Regierung, das Herzogtum Ratibor und einige andere Besitzungen seinem Paten, dem Prinzen Victor von Hohenlohe-Schillingsfürst, und dessen Bruder, dem Prinzen Vendahr Neffen seiner zweiten, 1830 verstorbenen Gemahlin Elisabeth, Prinzessin von Hohenlohe-Langenburg. Er starb 12. Nov. 1834. Sein Tod gab zu mehrfachen Streitigkeiten Veranlassung. Die Hauptdifferenz entstand zwischen den kurhess. Ständen und der Regierung über das Verhältnis der heimgefallenen Rotenburger Quart zu den kurhess. Domänen. Die Stände wollten diese heimgefallenen Apanagen zum Staatsgute Relben haben, während das regierende Haus dieselben als Erwerbung betrachtete und als Fideikommiß des Kurhauses für den Regenten in Anspruch nahm. Durch alle Landtage schleppte sich die Streitfrage fort, und erst das 8 1848 brachte auch hier eine den Landesinteressen günstige Wendung, indem sich Regierung und Stände dahin verständigten, daß mit Verzicht auf die Rückerstattung der bereits verwendeten Summen die Einkünfte der Quart fortan unter den Staatseinnahmen verrechnet werden sollten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 195Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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