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Recht & StaatBrockhaus 1882

Anzeige bezeichnet in der Rechtssprache die an eine Privatperson oder an eine Behörde gerichtete Meldung von einer geschehenen oder zu erwartenden Thatsache. Sie itt sowohl im privaten Verkehr als auf dem Gebiete des 5 entlichen Rechts vielfach von Einfluß, insofern si an ihre Erstattung die Entstehung, namentlich aber an die Unterlassung derselben die Aufhebung von Rechten und Pflichten oder die Verbindlichkeit zur Entschädigung knüpft. Aus letzterm Umstande ergibt sich die Existenz einer besondern Anzeigepflicht. Dieselbe tritt namentlich im dardert dan der 8 hervor, dessen Sicherheit es erfordert, daß der Kontrahent sobald als möglich von den Maßregeln, die der Gegenkontrahent in Bezug auf das Vertragsverhältnis ergreift, oder von Umständen, die diesem bekannt und von Einfluß sind, auch seinerseits in Kenntnis esetzt werde. Deshalb macht das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch in Art. 347 die sofortige A. von Mängeln, die ein Käufer bei der erkauften Ware findet, in Art. 356 die A. von der Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung des Kaufkontrakts von der andern Seite und das Versicherungsrecht vielfach die A. von solchen Umständen zur Pflicht, welche auf die vom Versicherer übernommene Gefahr von Einfluß sind. Auch das Wechselwise verordnet bei Ausübung des Regreßrechts gewisse, auf die Nichteinlösung des Wechsels den Aicht A. In solchen und ähnlichen Fällen trifft den Nichtanzeigenden entweder der Verlust von Rechten, oder es entsteht aus der Unterlassung der A. eine Pflicht der Entschädigung. Das Strafrecht kennt ebenfalls die Anzeige und die Anzeigepflicht. ene, auch Denunziation (. d.) genannt, war schon im Inquisitionsverfahren des Mittelalters und ist noch heute die regelmäßige Veranlassung zu Ibeebiaen Verfolgungen. Sie wird von jeder beliebigen Privatperson, besonders häufig aber von Sicherheits⸗(Polizeibeamten an diejenige Behörde erstattet, deren Aufgabe in der Verfolgung begangener Verbrechen besteht, wird aber als falsche u Mitelalter (. d.) selbst zu einem Vergehen. Im Mittelalter bestand eine sehr ausgedehnte Pflicht aller Bürger, besonders schwere, ihnen bekannt gewordene Verbrechen zur A. zu bringen. Gegenwärtig ist dieselbe in Deutschland dahin beschränkt, daß nur derjenige, welcher von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens Mordes, Raubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, wo die Verhutung des Verbrechens möglich ist, rechtzeitig A. zu machen unterläßt, wenn „das Verbrechen wirklich begangen wird, sich einer Gefängnisstrafe aussetzt (§. 139 des Deutschen eAnzengruber (Ludw.), österr. Bühnendichter, „geb. 29. Nov. 1839 zu Wien, Sohn eines subalter⸗ „nen Beamten, mußte infolge mißlicher uchhundler die Studienlaufbahn aufgeben, ward Buchhändler, „bildete sich autodidaktisch weiter, war 1860—67 „Schauspieler, dann Mitarbeiter mehrerer Witzblätter und 16r Post⸗ und wurde 1869 Kanzleibeamter der wiener Polizei. Schon als Schauspieler versuchte er sich in 5—½1 Produktionen, die er aber vernichtete, bis es ihm 1870 gelang, on Aurchantiklerikales Volksstück Der Pfarrer von Kirchfeldo (Wien 1872; 2. Aufl. nebst einem dramaturgischen Berichte von H. Laube,‚ 1875) Aufsehen 1 erregen; dadurch ermutigt legte er 1871 seine Stelle nieder und lebt seitdem als Schriftsteller zu Wien. Seine übrigen Dramen sind: „Der Meineidbauer v ([Wien 1872), «Die Kreuzelschreibero (Wien 1872), Elfriedes (Wien 1873), «Die Tochter des Wuchefrerso (Wien 1874), Der Gewissenswurmy (Wien 1874), «Hand und Herzo (Wien 1875), «Doppelselbstmordy (Wien 1876), «Der ledige Hof v (Wien Faustschlagv (Wien 1878), „Die Trutzige », Alte Wienery (Wien 1879), «Die umkehrte Freitv, (Aus'm gewohnten Gleiso (Wien 1880). Auch gab er den Roman „Der Schandflecko (Wien 1876) und zwei Sammlungen: «Dorfgängey (2 Bde., Wien 1879) und Bekannte von der Straßer (Wien 1881) sches Ch Vgl. Feldmann, Ludwig A. Ein litterariches Charakterbildo (in «Unsere Zeitv, Lpz. 1880,II.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 744Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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