FeedHeimatsrecht
ErdkundeBrockhaus 1882

Heimatsrecht ist die Augehprigteit zu einer Gemeinde und daher im allgemeinen gleichbedeutend mit Gemeindebürgerrecht. Bis zur Gründung des Norddeutschen Bundes war das H. in den meisten deutschen Staaten die Voraussetzung für die Ausübung wichtiger Rechtsbefugnisse, insbesondere der Niederlassung, des Grunderwerbes, des Gewerbebetriebes, der Eheschließung und der Gründung eines eigenen Hausstandes, und namentlich beruhte auf dem H. der Anspruch auf Unterstützung im Falle der Verarmung. Dabei waren die Voraussetzungen für den Erwerb des H. in den Landesgesetzen sehr verschiedenartig bestimmt. Abgesehen von der regelmäßigen Begründung des H. durch Abstammung entstand dasselbe bald durch Aufenthalt von bestimmter Dauer, bald durch Verleihung gegen Entrichtung eines Einzugs⸗ oder Bürgergeldes. Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes, beziehentlich des Deutschen Reichs hat zwar das H. an sich nicht unmittelbar geregelt, ihm aber den weitaus größten Teil seiner praktischen Bedeutung entzogen. Die Verfassung hat im Art. 3 zunächst den Grundsatz zur Geltung gebracht, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln sei, zugleich aber ausdrücklich anerkannt, daß diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, durch diesen Grundsatz nicht berührt werden. Ebenso hat das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 zwar die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit, nicht aber den Erwerb und Verlust der Gemeindeangehörigkeit geregelt. Dagegen hat bereits der Norddeutsche Bund durch eine Anzahl von speziellen Gesetzesbestimmungen die meisten Vorschriften der Landesgesetze, durch welche Ortsfremde von den mit dem H. verbundenen Befugnissen ausgeschlossen waren, beseitigt. In erster Reihe steht hier das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867, welches nach der Reichsgründung in den süddeutschen Staaten mit Einschluß von Bayern und Elsaß-Lothringen eingeführt worden ist. Dasselbe bestimmt, daß jeder Reichsangehörige das Recht hat, innerhalb des Bundesgebiets an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnune oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist; ferner an jedem Orte Grundeigentun zu erwerben und unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen Gewerbe aller Art zu betreiben. Das Reichsgesetz hebt dabei ausdrücklich hervor, daß in der Ausübung dieser Besugnisse der. Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimat noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden darf, und daß ihm insbesondere nicht wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigentum verweigert werden darf. Ferner hat das Gesetz vom 4. Mai 1868 den Rechtssatz sanktioniert, daß Bundesangehörige zur Eingehung einer Che oder zu der damit verbundenen hes nod eines eigenen Haushalts weder des Besitzes no 9 des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit oder des Einwohnerrechts, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubnis bedürfen; auch wurde es untersagt, von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe zu erheben. Sodann wurden die Bedingungen für den Gewerbebetrieb durch die Gewerbeordnung und die zu derselben ergangenen Abänderungs- und Ergänzungsgesetze einheitlich geregelt und hierbei der im Freizügigkeitsgesetz bereits ausgesprochene Grundsatz festgehalten und das den Zünften und kaufmännischen Korporationen nach Landesgesetz etwa noch zustehende Recht, andere von dem Betriebe eines Gewerbes aus uschließen, aufgehoben. In Elsaß-Lothringen it aber die Gewerbeordnung (mit Ausnahme des auf Arzte sich beziebat da §. 29) nicht eingeführt worden. Endlich at das Gesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz das Recht auf Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit in der Art 9edie 61 daß nicht das Gemeindebürgerrecht oder H. die Grundlage desselben bildet, sondern daß dasselbe durch weijährigen ununterbrochenen Aufenthalt in dem Bezirk eines Armenpflegeverbandes erworben wird. Freilich besteht noch gegenwärtig eine große Meinungsverschiedenheit darüber, ob es praktischer und zweckmäßiger sei, die Unterstützungspflicht nach der Heimat oder nach dem Aufenthalt des Bedürftigen zu normieren; und man hat auch davon Abstand enommen, das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 in Bayern und in Elsaß-Lothringen einzuführen. Infolge aller dieser Gesetze ist das 5., außer in Bayern, nur noch von praktischer Bedeutung geblieben hinsichtlich des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den kommunalen Ehrenämtern und Vertretungskörpern und hinsichtlich des Genusses der für Gemeindebürger bestimmten Güter und Stiftungen. Bemerkenswert ist, daß die durch Art. 4, Ziff. 1 der Reichsverfassung begründete Kompetenz des Reichs zur Gesetzgebung und Beaufsichtigung in Bayern hinsichtlich der Heimats-⸗ und Niederlassungsverhältnisse ausgeschlossen ist. Vgl. Arnoldt, Freizügigkeit und Unterstützungswohnsitzo (Berl. 1872); Rocholl, «System des deutschen Armenpflegerechtso (Berk. 1873); Eger, „Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitzs (Berl. 1874); G. Meyer, „Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts »(Bd. 1, Lpz. 1883). über das bayrische H. sind die maßgebenden Bestimmungen enthalten in dem bayr. Gesetz vom 16. April 1868 und dem Abänderungsgesetz vom 23. Febr. 1872. Einen Kommentar hierzu lieferte Riedel (5. Aufl., besorgt von L. A. üller, Nördl. 1881).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 39Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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