FeedHilfsleistung in Seenot liegt vor
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hilfsleistung in Seenot liegt vor, wenn der Besatzung eines Seeschiffs bei der Rettung aus Seenot durch dritte Personen Hilfe geleistet wird. Von der Bergung unterscheidet sich die H. dadurch, daß letztere unter leitender Teilnahme der Schiffsbesatzung stattfindet, von dem bloßen Bugsieren dadurch, daß wirkliche Seenot vorhanden ist. Denjenigen Personen, welche einem Schiffe in Seenot Hilfe geleistet haben, steht ein Anspruch auf Hilfslohn zu. (Vgl. Bergen.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 235Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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