Hilfsrichter heißen solche Richter, welche einem Gericht nicht ständig angehören, sondern aushilfsweise beigeordnet sind. Die Beiordnung eines H. erfolgt auf Antrag des Präsidiums des Gerichts durch die Landesjustizverwaltung. Das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich gestattet (§. 69), bei Landgerichten als H. auch nicht ständig angestellte Richter zu verwenden, bei Oberlandesgerichten nur ständig angestellte Richter (§. 122), beim Reichsgericht ist die Zuziehung von Hilfsrichtern überhaupt unzulässig (§. 134).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 235Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei