FeedHilfsschöffen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hilfsschöffen sind zum Schöffenamte geeignete Personen, welche aushilfsweise eintreten. Es werden hierzu die am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnenden genommen (8. 42 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Sie sind berufen entweder für den ganzen Dienst eines völlig ausfallenden Hauptschöffen, womit sie zu Hauptschöffen werden, oder für Vertretung eines in einer Sitzung ausfallenden rrotdentlihen oder aber für den Dienst in einer außerordentlichen Sitzung (§. 48, Abs. 2 der Strafprozeßordnung), oder endlich für den Dienst als Ergänzungsschöffen (§. 194).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 235Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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