Hilfsschreiber heißen solche Gerichtsschreiber, welche einem Gericht nicht ständig angehören, sondern aushilfsweise beigeordnet sind.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 235Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei