Jagd war in Deutschland fast durchgängig Regal. Der Landesherr verlieh sein J. vielfach weiter, welchesabgeleitete Recht Jagdgerechtigkeit genannt wurde. Vgl. Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Wald und Jagd in Deutschlando (Lpz. 1832). Diete Ausbildung des Jagdregals hat namentlich den däuerlichen Grundbesitz lange Zeit schwer geschädigt. Das Wild verwüstete Saaten und Acker, und der wehrlos gemachte Landmann mußte noch dazu Jagdfronen, besonders Treiber⸗ und Trägerdienste, Wildbrets-und Jagdzeugfuhren verrichten, hin und wieder die Jäger ins Quartier, die fürstl. Jagdhunde ins Futter nehmen, oder eigene Abgaben, wie Wolfsjagddienstgelder, Hecken⸗, Wald- und Wildhufenbeiträge, Wildhafer, Jagdgülden, erlegen. Dem Wilddiebe drohte schwere Freiheits- und im Wiederholungsfalle selbst Lebensstrafe; aber auch andere Jagdfrevel und Vergehen wurden nach den strengsten Gesetzen beurteilt. Erst seit dem 18. Jahrh. war man auf den Schutz des Feldes und Wades gegen die Beschädigungen durch das Wild mehr bedacht, und es ergingen Vorschriften wegen Beschränkung des Wildstandes, sowie über Vergütung der Wildschäden. Zugleich wurden die Gesetze über die Wilddieberei, welche trotz aller Strenge in vielen Gegenden Deutschlands ihren demoralisierenden Einfluß äußerte, mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen mehr in Einklang gebracht. In Frankreich zerstörte endlich die Revolution von 1789 das auf fremdem Grund und Boden, und in Deutschland, wo die Reste alter Unfreiheit und Abhängigkeit im Wege allmählicher Reform und zum Teil durch Ablösung beseitigt wurden, mußte jenes Recht mit der auch den Bauern zugewiesenen Stellung von Vollfreien und echten Eigentümern immer mehr in Widerspruch geraten. Durch die Gesetzgebung von 1848 wurde daher in allen deutschen Landen der Rechtssatz aufgenommen, daß in dem Grundeigentum die Jagdbefugnis zugleich enthalten sei. Mit dem J. auf fremdem Grund und Boden kam auch die sog. Jagdfolge (Wildfolge) oder das besonders erworbene Recht, verwundete Tiere in das Revier eines Dritten hinüber zu verfolgen und dort in Besitz nehmen zu dürfen, fast überall in Wegfall. Um jedoch den Zuschuß, welchen die Jagd zu den Ernährungsmitteln liefert, vor sinnloser Verwüstung zu bewahren, bestimmt die neuere Jagdpolizeigesetzgebung nach dem Vorgange des franz. Rechts, daß nur größere Grundeigentümer die Jagd selbständig ausüben dürfen, während die Besitzer von kleinern Stellen zu Jagd— verbänden zusammentreten und die so gebildeten Reviere verpachten müssen. Außerdem wird durch die Einführung von periodisch zu erkaufenden Jagdkarten der Andrang unberufener Schützen beschränkt, desgleichen durch Bestimmungen zum Schutze der Feldfrüchte und zur Schonung des Wildes in der Hegezeit sowohl das Beste des Landbaues wahrge— nommen, als für die Erhaltung des Wildes in mäßiger Zahl gesorgt. über die in Preußen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Jagd vgl. «Sämtliche Jagdgesetze für die königl. preuß. Staaten» (3. Aufl., Berl. 1880). Jaadspiunc s. unter Jagdrecht. jagdspinnen ist eine Bezeichnung für die keine Netze verfertigenden, herumschweifenden Spinnen (Vagabundae), namentlich für die Arten des Geschlechts Dolomedes. (S. unter Spinnen.)