FeedJus protimiseos (protimescos)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Jus protimiseos (protimescos), Vorkaufs-Jus duaesitum, erworbenes Recht, das einer bestimmten Person infolge eines Rechtsgrundes zustehende Recht, wenn der für den Erwerb desselben vom objektiven Recht erforderte Thatbestand vollständig verwirklicht ist. Den Gegensatz dazu bildet die abstrakte, allen oder einer Klasse von Personen gegebene Möglichkeit, gewisse Rechte zu erwerben oder gewisse Handlungen vorzunehmen, die zum Erwerb von Rechten führen, sowie bloße Erwartungen und Hoffnungen auf den Erwerb von Rechten 6. B. auf die Beerbung einer noch lebenden Person). Von praktischer Bedeutung ist der Begriff des Jus quaesitum wegen des Grundsatzes, daß sowohl die Verwaltung des Staats als auch die Gesetzgebung selbst erworbene Rechte achten müsse und daß deshalb neue Gesetze auf die unter der Herrschaft der frühern Gesetze bereits erworbenen Rechte nicht anzuwenden seien. Allein es fehlt an jeder, irgend- wie festbestimmten Grenzlinie, inwiefern die bei BegründungeinesRechtsverhältnisses geltenden Rechtssätze, welche für den Eintritt irgend eines Ereignisses ö ö bestimmte Rechtsfolgen anordnen, als ein Bestandteil des unter ihrer Herrschaft entstandenen Rechtsverhältnisses anzusehen seien. Sodann ist der 1 Grundsatz selbst, daß der Staat Jus quaèsitum nicht l antasten dürfe, ein keineswegs unbedingt geltender. Formell ist der Staat berechtigt, durch Gesetze die Rechtsordnung nach jeder Richtung umzugestalten, und wenn der Gesetzgeber die Fortdauer erworbener Rechte für unvereinbar mit der gedeihlichen Entwickelung der Gesamtheit oder mit den sozialen, polit. und sittlichen Zuständen erachtet, so kann sein Recht und seine Pflicht zur Beseitigung derselben nicht angezweifelt werden. So hat man unbedenklich die Leibeigenschaft, Gutsunterthänigkeit, die feudalen Rechte, die Fronen, das gutsherrliche Jagdrecht und unzählige andere Rechte aufgehoben. Inwieweit für solche vernichtete Rechte eine Entschädigung zu gewähren sei, ist lediglich Sache legislatorischer Erwägung, und es kann nur als eine Forderung der Billigkeit erachtet werden, daß wenn das Recht für den bisher Berechtigten einen Vermögenswert gehabt hat, ihm dafür ein Ersatz geleistet werde. Für polit. Rechte, z. B. Wahlrecht, Standschaft, Gerichtsbarkeit, Gutspolizei, und für alle mit der Verfassung des Staats unmittelbar in Zusammenhang stehende Rechte gilt der Grundsatz, daß neue Gesetze auf Jus quaesitum keine Anwendung finden, überhaupt nicht. Vgl. Christiansen, aüber erworbene Rechtes (Kiel 1856); Lassalle, „(Das System der erworbenen Rechte v (2 Bde., Lpz. 1861). [s. Fallrecht. Jus recadentiae oder revolutionis (lat.),

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 938Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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