Hofmark, der zu einem Rittergut gehörige Bezirk, besonders in Bezug auf die niedere Gerichtsbarkeit, welche dem Besitzer des Gutes zustand.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 306Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei