Höhere Gewalt (lat. vis major, frz. force majeure) bedeutet nicht bloß die Naturgewalt, sondern ist der jurist. Ausdruck für jedes von dem dadurch Betroffenen nicht verschuldete und durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unabwendbare Ereignis (z. B. Räuber überfallen einen nach den gewöhnlichen Verhältnissen der Lokalität genügend bedeckten Transport). Was im einzelnen als höhere Gewalt zu betrachten sei, läßt sich im allgemeinen nicht sagen, sondern hängt wesentlich von den Umständen des einzelnen Rorke ab: ob die Gefahr voraussichtlich und eine Vorkehr zur Abwendung derselben möglich war oder nicht. Der Begriff der höhern Gewalt ist außerordentlich wichtig, namentlich für das Frachtrecht (See- und Land⸗, Waren⸗ und Personentransport), da der Frachtführer, resp. seehandelsrechtlich der Verfrachter, im weitesten Umfang für Beschädigung und Untergang der anvertrauten Waren einsteht und seine Haftung nur an der Grenze der höhern Gewalt Halt macht. Dasselbe gilt nach dem Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, 2 1 (ähnlich andere deutsche und ausländische Gesetze) für die beim Eisenbahnbetrieb vorkommenden Tötungen und Körperverletzungen von Menschen und er gilt nach gemeinem (röm.) Recht für die Logier⸗ und Hotelwirte bezüglich der von ihnen oder ihren Untergebenen oder Vertretern an-Lonternäie Sachen (Reisegepäck u. s. w.) der ogiergäste. Der Grund einer solchen Ausdehnung der Haftung war im röm. Recht offenbar der eines gewissen Mißtrauens gegenüber den Herbergswirzen und Transportschiffern: man vermutete deren Kollision mit dem Verderbenden. Ist auch dieser Grund des öffentlichen Mißtrauens längst geschwunden, so hat man doch an dessen Folgerung in der bezeichneten Weise festgehalten, und die Haftung für allen vom Beschädigten nicht selbst verschuldeten und nicht in der natürlichen Beschaffenheit des Guts begründeten Schaden, ausgenommen — Gewalt, ist ein jetzt allgemeiner Spezialsatz des Fracht- und neuern Eisenbahnrechts geworden. Den Begriff der höhern Gewalt definiert neuerdings Exner (in Grünhuts «Zeitschrift für das Privat⸗ und öffentliche Recht der Gegenwart», Bd. 10, Wien 1883): (Höhere Gewalt im Sinne der hier in Betracht genommenen Rechtsnormen ist ein Ereignis, welches: 1) Lertehrsn des Betriebskreises der betreffenden Verkehrsunternehmung entsprungen, durch Hereinwirken in diesen Betriebskreis einen Schaden an Leib oder Gut verursacht hat, und welcher 2) vermöge der Art und Wucht seines Auftretens die im ordentlichen Laufe des Lebens zu gewärtigenden Zufälle an Berastoch d. übersteigt. v