Justizmord pflegt man den Mißbrauch der Kriminalgewalt durch Verurteilung eines Unschuldigen zum bswiüß nennen. Ein derartiger absichtlicher und böswilliger Mißbrauch kann nur unter tyrannischen Regierungen vorkommen. Ungerechte Verurteilungen aber, welche aus unverschuldetem Irrtum der Richter entstehen, dürfen, wie furchtbar auch ihre Folgen sein mögen, mit diesem Namen nicht belegt werden, denn ber Irrtum ist der Mensch in keinem Gebiete erhaben. Noch weniger paßt dieser Ausdruck auf Verurteilung zum Tode in Gemäßheit eines Gesetzes, welches nach der Meinung einzelner oder auch mehrerer zu hart oder überhaupt dem Begriffe des Vergehens nicht angemessen ist. Am allerwenigsten aber kann man die Todesstrafe überhaupt einen J. nennen, solange nicht erwiesen ist, daß die Strafgewalt des Staats, wenn sie das Leben selbst aufhebt, der Gerechtigkeit widerspreche. Dagegen ist anzuerkennen, daß unter den gegen die Todesstrafe erhobenen Einwendungen diejenige von besonderm Gewicht ist, welche sich auf das wennschon sehr seltene Vorkommen irriger Todesurteile stützt. Das Wort J. wurde zuerst 1782 von Schlözer in seinen Staatsanzeigend gebraucht.