Holzbearbeitungsmaschinen, S. 352. geb. 22. Jan. 1777 zu Nürnberg als Glied einer hochangesehenen Patricierfamilie, studierte in Altdorf und Jena Rechtswissenschaft, wurde 1799 Advokat in seiner Vaterstadt, 1802 daselbst Stadtsyndikus, 1805 reichsstädtischer Konsulent. Nach dem Aufgehen der Reichsstadt Nürnberg in den bayr. Staat war es wesentlich dem Einfluß und der Thätigkeit von H. zu verdanken, daß man auf dem ersten bayr. Landtage durch Gesetz vom 22. Juli 1819 die volle nürnberger Staatsschuld als bayr. Landesschuld anerkannte. Bis 1847 übte H. eine einflußreiche parlamentarische Wirksamkeit im bayr. Landtage und trug durch dieselbe sowie durch mehrere Schriften (Der Rechtswegv, Nürnb. 1831) namentlich zur Reform des Justizwesens bei. Sein umfassendstes Werk, «Die Theorie und Kasuistik des gemeinen Civilrechts (3 Bde., Lpz. 1843—54; 3. Aufl. herausg. von J. C. Kuntze, Lpz. 1863—64) hat als Handbuch für die gemeinrechtlichen Praktiker lange Zeit in hoher Geltung gestanden. H. starb zu Nürnberg 20. Juli 1861.