Illation der Dos (s. Dotalsystem) ist die Willenserklärung des Bestellers der Dos, durch welche eine Dos begründet wird. Nach neuern Rechten bedarf es der J. nicht, sondern alles, was die Frau in die Ehe mitbringt und während derselben erwirbt, wird Dos, soweit es nicht ausdrücklich oder gesetzlich vorbehalten ist (Preußen, Sachsen).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 538Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei