Adoption (lat.), die feierliche Annahme an Kindesstatt, künstliche Herbeiführung des Kindschaftsverhältnisses. Diese galt bereits im alten Rom und Griechenland als Mittel, erlöschende Familien zu erhalten und wieder aufzufrischen, namentlich diente sie zur röm. Kaiserzeit, die keine Erblichkeit des Throns kannte, zur Riamen L des Nachfolgers im Kaisertum. Zur wirksamen Vornahme des Akts verlangt das röm. Recht eine solche Körperbeschaffenheit des Adoptierenden, daß derselbe allenfalls auch natürlicher Vater des Wahlkindes hätte werden können. Der zu Adoptierende darf ferner weder der A. widersprechen, noch ein Konkubinenkind des Adoptierenden helie indem ein solches vielmehr durch Legitimation ehelich gemacht werden soll. Am leichtesten ließ sich die Annahme bewirken, wenn der Adoptierende batt Kinder gehabt und durch den Tod eingebüßt hatte, denn die A. war wesentlich dazu bestimmt, wegen 1eRes Verluste zu trösten. Indessen sieht das spätere Recht von dieser Voraussetzung ab und iehend ausnahmsweise sogar solchen, welche voch ebende Kinder unter ihrer Gewalt haben, die Weitervermehrung ihrer Familie durch A. Ebenso wird ferner auch Frauen die Befugnis zur Kindesannahme unter Einschränkungen zugestanden. Die A. mehrerer auf einmal, eines Reichen durch einen Armen, eines Minderjährigen durch seinen Vormund bleibt dagegen für die Regel untersagt. Die Form der Annahme an Kindesstatt ist verschieden, je nachdem es sich um eine Arrogation oder eine A. im engern Sinne handelt. Letztere findet in Bezug auf ein Hauskind statt, das sein Gewalthaber dem Adoptierenden überläßt, und sie geschieht vor Gericht Datio in adoptionem). Bei der Arrogation tritt ein selbständiger Mens mittels eigenwilliger, nur bei Unmündigen dur die nächsten Verwandten und den Vormund zu ergänzender Erklärung unter die väterliche Gewalt des Arrogierenden. Da hierdurch eine Hen bestehende Familie oder der Keim einer solchen erlischt, so mußte vordem die Volksversammlung die Arrogation genehmigen, und das Justinianische Recht macht die Gültigkeit dieser Annahme wenigstens von der Genehmigung des Regenten abhängig. Der Arrogierte kommt zu dem Parens arrogator ebenso wie der Adoptierte zum Adoptivvater in die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes; nur hat ein arrogierter Unmündiger unter Umständen einen Vierteil des gesamten Vermögens des versterbenden Arrogators zu fordern (Quarta Divi Pii). Auch eine A. im engern Sinne erzeugt übrigens die väterliche Gewalt für den Amnehmenden und das Noterbrecht für den Adoptierten nur dann, wenn letzterer ein Abkömmling des Adoptierenden ist (Adoptio plena). Im entgegengesetzten Falle wird der Angenommene bloß willkürlich auszuschließender Intestat⸗, nicht Noterbe des Annehmenden und behauptet im übrigen das Verhältnis zu seiner natürlichen Familie Adoptio minus plena). Den german. Nationen ist die A. ursprünglich fremd, wie sie auch noch gegenwärtig im engl. Rechte und in den Gesetzen der Vereinigten Staaten keine Anerkennun den 000 hat. In Frankreich ward sie erst durch den Code Napoléon zugelassen, wiewohl unter vielen Beschränkungen, z. B. daß der zu Adoptierende bereits sechs Jahre lang während des hilfsbedürftigen Alters von dem Adoptionslustigen verpflegt sein oder letztern aus einer Lebensgefahr gerettet haben muß. In Deutschland hat sich die A. zugleich mit dem röm. Rechte, also seit dem 16. Jahrh. eingebürgert. Sie wird denn auch hier im ganzen nach diesem Rechte beurteilt, und ohne den Unte 1 der Arrogation und A. und nur insoweit nicht die Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. So läßt das preuß. Landrecht schon Pyrathtümmen⸗ wiewohl nur, wenn sie keine ehelichen Nachkommen haben, zur A. versagt aber im Gegensatze zu Osterreich, ähnli wie Sachsen, dem Annehmenden die Rechte des natürlichen Vaters hinsichtlich des Vermögens des Adoptierten und hält die Beziehung dieses letztern zu seiner ursprünglichen Familie dergestalt aufrecht, daß diese und nicht der annehmende Vater den Anenommenen beerbt. Der Grundsatz, daß Bürgeriche, wenn sie von Adeligen adoptiert werden, an sich nicht den Adel erwerben (adoptio non est nobilitatio), ist als gemeines deutsches Recht anzusehen. Ebenso verleiht bloße A. nicht das Recht der Erbfolge in Lehne und Familienfideikommisse. Indem im allgemeinen überall die Genehmigung der Eltern, resp. des Vormundes eines zu adoptierenden Minderjährigen erfordert wird, verlangt Sachsen in allen Fällen landesherrliche Genehmigung, Preußen und Osterreich nur richterliche Bestätigung. Verschieden von der A. ist die Aufnahme eines Pflegekindes zur unentgeltlichen Alimentierung und Erziehung (Tutela occupatitia). Sie erfolgt ohne alle Feierlichkeit und verpflichtet zwar den Pflegling zur Ehrfurcht gegen die Pflegeeltern, gewährt aber sonst weder Familien⸗ noch Erbrechte, abgesehen von etwa kontraktmäßig festgestellten, in dem sie lediglich fortgesetzte, widerrufliche Liberalität ist. Nur das preuß. Landrecht und der Code Napoléon legen einer derartigen Aufnahme weitergehende Wirkungen bei.