FeedInvestitür
Recht & StaatBrockhaus 1882

Investitür (d. i. Einkleidung, vom lat. investire) nennt man ursprünglich die feierliche Einweisung in das Recht des Besitzes irgend einer unbeweglichen Sache. Sodann bezeichnet das Wort überhaupt soviel als Belehnung (. d.), im Kirchenrecht aber die Belehnung des Bischofs (s. d.) mit Ring und Stab.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 645Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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