FeedJagdhoheit
Sport & SpielBrockhaus 1882

Jagdhoheit, s. unter Jagdrecht. taugliche und dazu abgerichtete Hund genannt. Fast jede Art des Jagdbetriebes mit Hunden bedient sich ihrer eigenen Abarten, die gerade zu dem bestimmten Zwecke am passendsten sind, z. B. bei der Hochwild— jagd der Leit⸗ und Bluthunde, bei Bären oder Saujagd der Saurüden, Bärenbeißer und Doggen, bei der Dachsjagd der Dachshunde, bei der Hühnerjagd der Vorstehhunde u. s.f. Im speziellen aber nennt man J. die beim Jagen Laut gebenden Hunde, wie Bracken, Wildbodenhunde, Teckeln, Otterhunde, Meutehunde u. s. f. Jagdhunde (Canes venatici), nördl. Sternbild in einer sternarmen Gegend des Himmels zwischen dem Großen Bären und dem Bootes, welcher die beiden Jagdhunde Asterion (nördl.) und Chara (südl.) an der linken Hand führt; den am Halsbande des südl. Hundes befindlichen Stern 3. Größe benannte Flamsteed zu Ehren Karls II. von England Cor Caroli. Derselbe ist ein Doppelstern 3. und 7. Größe und hat eine Distanz von 20“. Das Sternbild der J. ist reich an Nebelflecken. Es enthält den von Messier entdeckten berühmten Spiralnebel, den Sir John Herschel als kreisförmiges, im Innern und am Rande verdichtetes Gebilde beschreibt, während das mächtige Spiegelteleskop von Lord Rosse seine spiralförmige Struktur enthüllte. Dieser Nebel gibt ein kontinuierliches Spektrum, was darauf hindeutet, daß er aus einzelnen Sternen besteht. In der That ist es Bond und Rosse gelungen, einzelne Teile desselben in Sterne auszulösen. [Fig. 6.) agdleopard, s. Gepard. (Tafel: Katzen!, agdrecht ist der Inbegriff derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf das Verbot und die Erlaubnis des Jagens von Wild beziehen. Nach röm. Rechte galten wilde Tiere, die noch niemand in seinen Besitz gebracht hatte, als herrenlose Sachen. Hieraus folgte, daß die Jagd auf eigenem Grund und Boden jedermann gestattet, auf fremden Gütern aber ohne Erlaubnis des Eigentümers nur als Besitzstörung anzusehen war, wofür der Jäger mittels Erstattung des durch sein Eindringen angerichteten Schadens aufkam, ohne daß er das erlegte Wild herauszugeben brauchte. Nach älterm deutschen Recht ist das J. Ausfluß des Grundeigentums. Allmählich wird das J. vom Grundeigentum getrennt, durch Einforstungen von Waldungen der Markgenossenschaften seitens der deutschen Könige (Bannforste) entsteht ein J. an fremdem Grund und Boden. Ferner übten die Grundherren die

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 773Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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