Jagd auf den Leihegütern ihrer Hintersassen aus. Das J. des Bauernstandes wird mit Ausgang des Mittelalters beschränkt, ihm dann auch ganz entzogen. Indem die Jagd- und Forstberechtigungen der Könige allmählich auf weltliche und geistliche Territorialherren übergingen, entwickelte sich seit dem 16. Jahrh. das Jagdregal der Landesherren, d. h. das J. wurde ohne Rücksicht auf Grundeigen— tum ausschließliche Befugnis des Landesherrn. Die Waldungen von Markgenossenschaften und Gemeinden wurden der fiskalischen Befugnis, die wilden Tiere als herrenloses Gut an sich zu nehmen, unterworfen. Dazu kam die Ausbildung von
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 773Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei