Jagdhoheit und Jagdpolizei, d. h. der Inbegriff der Befugnisse des Landesherrn in Ansehung der Jagd vermöge seiner oberaufsehenden Gewalt in Rücksicht des allgemeinen Wohls. Die theoretische Behandlung des J. als Jagdregals unterschied hohe, mittlere und niedere Jagd. Zu ersterer gehörte regelmäßig die Jagd auf Hirsche, Bären, Wildschweine, Auerhähne, Fasanen. Diese hohe
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 773Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei