John (Richard Eduard), ausgezeichneter deutscher Rechtslehrer, geb. 17. Juli 1827 zu Marienwerder in Westpreußen, machte seine Studien seit Ostern 1847 zu Leipzig, Berlin und Göttingen und habilitierte sich 1853 als Privatdocent in Königsberg, wo er 1856 eine außerord. und 1859 eine ord. Professur erhielt. Im Mai 1862 für den Wahlkreis Labiau-Wehlau in das preuß. Abgeordnetenhaus gewählt, gehörte er der Fortschrittspartei, seit 1866 der nationalliberalen Partei an. Nach Errichtung des Norddeutschen Bundes legte J. im Frühjahr 1867 sein Mandat nieder. Nachdem er seit Ostern 1868 ein Jahr als ord. Professor der Rechtswissenschaft in Kiel gelehrt, folgte er einem Rufe in gleicher Eigenschaft nach Göttingen. Im Sept. 1870 wurde er zum Mitgliede des hanseatischen Oberappellationsgerichts zu Lübeck gewählt, und übernahm darauf Ostern 1876 die durch Zachariäs Tod erledigte Professur für Strafrecht an der Universität Göttingen. Sein Entwurf nebst Motiven zu einem Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund (Berl. 1868) ist auf das Zustandekommen des Norddeutschen Strafgesetzbuchs von hervorragendem Einfluß gewesen. Später veröffentlichte erDas Strafrecht in Norddeutschland. Beurteilung des Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund⸗ (Berl. 1870). Von seinen übrigen Schriften sind hervorzuheben: «Uber Landzwang und widerrechtliche Denhichland (Gött. 1852), «Das Strafrecht in Norddeutschland seit den Rechtsbücherno (Bd. 1, Lpz. 1858), (Die Lehre vom fortgesetzten Verbrechen⸗ (Berl. 1860), «Kritik des preuß. Gesetzentwurfs über die Verantwortlichkeit der Ministero (Lpz. 1863), Kritik strafrechtlicher Entscheidungen des preuß. (Berl. 1867), die Darstellung des Strafprozesseso für Holtzendorffs Encyklopädie der Rechtswissenschafte (Lpz. 1870; 4. Aufl., Lpz. 1882), „Die Verbrechen gegen den Staate in Holtzendorffs Handbuch des deutschen Strafrechts» (Berl. 1874). Von einem Kommentar der deutschen Strafprozeßordnung ist der erste Band (Erlangen 1884) erschienen.