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Recht & StaatBrockhaus 1882

Abdecker, Caviller, Kafiller, Schinder, Wasen⸗(Rasen⸗), Halb⸗ oder Feldmeister heißen diejenigen, welche sich handwerksmäßig mit der Wegschaffung, Ablederung, Verwertung oder Verscharrung gefallener Tiere beschäftigen. In frühern Zeiten war das Eigentum der Abdeckereien teils mit den Rittergütern verbunden, teils der Kommune gehörig; später ist es 0 überall in die Hände der A. selbst und zwar als käufliches Realrecht übergegangen. Seit Aufhebung und Ablösung aller aus Innungsverbänden u. dgl. hergeleiteten Verbietungsrechte sind auch die Kafillereirealprivilegien beseitigt worden, wenigstens in den meisten Staaten Deutschlands. Der §. 16 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bestimmt, daß zur Anlegung einer Abdeckerei, d. h. einer gewerblichen Einrichtung zur Weseiteschaang und Ausnutzung der Kadaver krepierter oder getöteter, zur menschlichen Nahrung nicht geeigneter Tiere polizeiliche Genehmigung notwendig ist. Ferner bestimmt der §. 17 desselben Gesetzes: jeder A. hat in seinem Der Tiellotpern genau die Art der Ausnutzung der Tierkörper und die dadurch bedingte Einrichtung seiner Abdeckerei anzugeben, auch die ich Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen dem 96• beizufügen, wie auch jeder A., nach §. 25 der Reichsgewerbeordnung, zu jeder wesentlichen Veränderung in dem Betriebe der Abdeckerei die Genehmigung seiner des Kaftterer einholen muß. Über die Ausübung des Kafillereiddape namentlich über Transport der Tieradaver und der zur Tötung bestimmten Tiere, sowie über Ausnutzung der Tierleichen enthalten für das Deutsche Reich geltende Bestimmungen: der 29 des Rinderpestgesetzes vom 7. April 1869, die S§. 24, 31, 37, 51 und 120 des Seuchengesetzes vom 25. Juni 1875, die §H. 9, 10, 40, 63, 68, 81, 100 und 107 der Instruktion zum Viehfeuchengesetz vom 19. Mai 1876. Insofern der A. mit Beaufsichtigung der Hunde, Einfangung und Tötung der herrenlosen und tollen u. s. w., betraut ist, besitzt er auch den Charakter eines Polizeibeamten. Von diesem wohlfahrtspolizeilichen Gesichtspunkte aus scheint auch die unbedingte Freigebung des Kafillereigeschäfts nicht ratsam; den Sanitätsbehörden und Gemeinden wird stets das Recht der Oberaufsicht zustehen müssen. Da man gegenwärtig sämtliche Teile gefallener Tiere ohne DeAldeck nutzbar zu verwenden weiß, so bildet die Abdeckerei einen lohnenden Erwerbszweig; sie ist häufig mit Gerberei, Kno-Pondreleabrilatiar Leimsiederei, Maschinenöl⸗ und oudrettefabrikation u. 8 w. verbunden. Die chemische Ausnutzung der Kadaver von an ansteckenden Krankheiten gestorbenen Tieren ist die allein richtige, und Abdeckereien, in welchen fabrikmäßig die Kadaverteile durch Siedehitze oder hemikalien so verändert werden, daß in ihnen alle Ansteckungsgifte, welche ja meist durch Lebewesen repräsentiert sind, gründlich vernichtet erscheinen, wirken sehr nn vi für ihre ganze Umgegend. Das Einscharren Rorig Kadaver, selbst wenn es unter bestimmten Vorsichtsnahmen geschieht, gibt keine Gewähr dafür, daß die Ansteckungsgifte durch derartige Prozedur vernichtet werden, sondern trägt in sehr vielen Fällen dazu bei, die organisierten Ansteckungsstoffe im Boden einer Lokalität recht heimisch werden zu lassen; das Vergraben wertvoller und ohne Schaden verwertbarer Tierkadaver ist aber eine unnütze Vergeudung eines guten Teils des Nationalvermögens. Der Verkauf von Tierkadavern, namentlich aber der Kadaver von solchen Tieren, die an ansteckenden Krankheiten zu Grunde gegangen sind, an andere als an konzessionierte A. sollte gänzlich verboten sein. Denn es gibt Winkelabdeckereien, die unter der Firma: Düngerfabrik, Seifenfabrik, Leimsiederei u. s. f. Abdeckereigeschäfte betreiben, ohne zur Gewerbesteuer herangezogen, hohne veterinärpolizeilich kontrolliert werden zu können; gerade solche Winkelabdeckereien sind es, in denen nicht für konsequente und richtige Zerstörung der an aracen wird⸗ haftenden Ansteckungsgifte Kader (eigentlich Sidi el-Hads i Abd-Kader Uled-Mahiddin), der durch seine Kämpfe mit den Franzosen in Algerien berühmte arab. Emir, geb. 1807 bei Maskara, stammte aus einer rile alten und angesehenen MarabutlPriester-Pamilie in Oran. Er erhielt seine Bildung in der Ghetna zu Maskara, einer Ein hoe chule, welche sein Vater Sidisel-Mahiddin, ein hochverehrter Marabut, leitete. Durch seine ueit unnd pat Begabung, Frömmigkeit, Gelehrsamkeit und Waffengewandtheit erlangte A. schon frühzeitig einen weitverbreiteten Ruf. Um vor den Nachstellungen des argwöhnischen Dei von Algier gesichert zu sein, flüchtete er na G ten, wo er zuerst in Berührung mit europ. Civilisation kam. Von 51 aus machte er eine Wallfahrt nach Mekka und kehrte mit dem einflußreichen Ehrentitel gel-Hadschiv (Pilger) in die Heimat zurück. Hier hatten bereits die Franzosen durch die Eroberung Algiers die türk. Herrschaft gebrochen. Mehrere arab. Stämme 2. ut sich für ihre Unabhängigkeit und wählten A. zu ihrem Emir. Nun begann im Mai 1832 ein äußerst hartnäckiger und blutiger Kampf gegen die Franzosen, in welchem A. mehr als einmal Sieger war, endlich aber trotz seines bewundernswerten Heldenmutes unterliegen mußte. Am 22. Dez. 1847 überlieferte er sich dem General Lamoriciere und dem Herzog von Aumale und wurde nach Frankreich gebracht. (S. Algerien.) Hier lebte er in milder, ehrenvoller Haft unter den Seinen, bis er ene Pendon er III. seine Freiheit und eine angemessene Pension erhielt. Am 21. Dez. 1852 ging er nach Brussa; später ließ er sich in Damaskus nieder, wo er sich der im Sommer 1860 hart verfolgten Christen annahm. Sein stilles, bes Hauliches Leben ist seitdem nur durch gelegentliche Reisen unterbrochen worden. Er pilgerte abermals nach Mekka, besuchte 1867 die Weltausstellung in Paris und wohnte im Nov. 1869 der Cröffnung des Suezkanals bei. A. ist Verfasser eines geist⸗ und gemütvollen, religiös-philos. Buchs, welches von Dugat aus dem Labischen übersetzt und unter dem Titel «Rappel à l'intelligent; avis à Pindifferent) (Par. 1858) veröffentlicht worden ist. Vgl. Lameénaire, Vie, aventures, combats et prise d'A.9 (Par. 1848); Bellemare, A., sa vie politique et militaired (Par. 1863). „Abdera, im Altertum eine Stadt in Thrazien östlich von der Mündung des Nestos, gegründet nach einer Sage von Herakles an der Stelle, wo dessen Liebling Abderos von den Rossen des Diomedes zerrissen wurde, wahrscheinlich eine alte phöniz. Niederlassung, die von Timesios aus Klazomenä (um 656 v. 5—1 hellenisiert, bald darauf von den Thraziern zerstört, später (541 v. Chr.) von den ausgewanderten Bewohnern der ion. Stadt Teos neu aufgebaut wurde. Nach den Perserkriegen war die Stadt unabhängig, 4. Seet und mächtig, mußte aber bald dem athen. Seebunde beitreten; nach dessen Auflösung wieder selbständig, wurde sie 376 v. Chr. durch einen verheerenden Einfall des thraz. Volks der Triballer schwer heimgesucht und 352 durch Philipp II. der macedon. Herrschaft unterworfen. Unter den Römern war A. eine freie Stadt deren noch bis ins Mittelalter Erwähnung gethan wird. Obgleich der Geburtsort Watd ausgezeichneter Männer, wie der Philos ophen Demokrit Protagoras, raart N. d und des Geschichtschreibers Hekatäos, galt A. doch wenigstens im spätern Altertum als eine Art Krähwinkel und seine Bewohner als eine Art Schildbürger, sodaß der Name Abdsrit noch jetzt als sprichwörtliche Bezeichnung für einen beschränkten oder stumpfsinnigen Menschen, auch für einen lächerlichen Kleinstädter gebraucht wird. Dieser Ruf, welchen einige alte Schriftsteller auf klimatische Gründe zurückführen, hat Wieland seiner 4«Geschichte der Abderiten veranlaßt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 25Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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