FeedAbmeierung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Abmeierung, Abtrieb, Entsetzung, Expulsion, das bei Kolonatgütern (s. d.), namentlich den Meiergütern, dem Gutsherrn zustehende Recht, dem Bauer aus gesetzlichen Gründen das Gut . entziehen und einen andern zu bemeiern. Die A. ist zulässig, wenn die Abgaben (zwei oder drei Jahre hindurch) an den Grundherrn nicht berichtigt oder die anderweiten Leistungen verabsäumt werden; wenn das Gut derart sentlahen wird, daß es an seinem Bestande wesentlichen Schaden leidet; wenn der Besitzer verarmt, sodaß die ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht mehr stattfinden kann; wenn er das Gut verläßt und ohne die vorschriftsmäßige Genehmigun krblichen oder verpfändet, oder wenn bei nicht erblichen Leihen der Gutsherr das Gut selbst übernehmen will. Die ist oft in Anwendung gebracht worden, um den kleinen Besitz zu Gunsten des großen zu beschränken. Sie durfte nach den meisten Gesetzgebungen nur dann stattfinden, wenn 117 Zulässigkeit durch ein rechtliches, meist fummari ches Verfahren, den Aufolungs⸗ oder Abmeierungsprozeß, anerannt war. Die neuere Gesetzgebung hat mit —7 fast überall dahin gestrebt, das Abmeierungsrecht zu chadioun indem sie es seltener mit, meist ohne Entschädigung ncht;as hat. Vgl. Pfeiffer, Das deutsche Meierrechto (Kass. 1848). bneigung, s. Antipathie.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 60Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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