Absolutismus im polit. Sinne ist diejenige Regierungsform, bei welcher die Gewalt des Regenten nicht verfassungsmäßig beschränkt ist. Der monarchische A. war nämlich in den europ. Kontinentalstaaten während des 17. und 18. Jahrh. die herrschende Staatsform geworden, begünstigt von den Theologen, welche der Obrigkeit eine göttliche Gewalt zuschrieben, und von den röm. Juristen, welche den Landesfürsten die absolute Gewalt des altröm. Kaisers zuerkannten. Den Höhepunkt erreichte diese Staatsform unter Ludwig XIV. von Frankreich durch konsequente Verwirklichung des bekannten« LEtat c'est moi lo (der Staat bin ich). Die verschärfte Form des A. ist der Despotismus (s. d.). Neben dem A. der Staatsgewalt gibt es Fion einen A. des Staates selbst, den sog. Staatsabsolutismus, der darin besteht, daß der Staat als solcher (und in dessen Namen natürlich die Staatsgewalt) auch solche Angelegenheiten an sich zieht, welche entweder der Privatthätigkeit und der freien Association, oder den Gemeinden, Kreisen u. s. w. besser überlassen bleiben. Daß dieser Staatsabsolutismus und eine absolutistische Regierungsform nicht notwendig zusammenfallen, geht daraus hervor, daß in Frankreich der dort aufs höchste getriebene Staatsabsolutismus (gleichbedeutend mit Centralisation, s. d.) ebensowohl unter der konstitutionell bes chränkten Regierung Ludwig Philipps wie unter dem Militärdespotismus des ersten und auch des dritten Napoleon bestand. abfol. aber bedingen sich beide insofern, als die absolutistische Form der Regierung leicht auch zu einer quantitativen Erweiterung der Staatsgewalt, also zum Staatsabsolutismus, verleitet, während umgekehrt, wo dieser herrscht und es also an Gemeindefreiheit, Associationsgeist u. dgl. 112 der A. der Staatsgewalt am ersten Wurzeln chlägt. — Absolutisten oder absolutistisch nennt man diejenigen, welche nur in der Festhaltung der absolutistischen Regierungsgewalt ohne konstitutionelle Schranke das Heil des Staats erblicken. Absolutorium (A. decretum) oder Absolutoria (A. sententia) heißt der zur Veröffentlichung bestimmte, in gehöriger Form von der kompetenten Behörde ausgestellte Bescheid, in dem die Absolution (s. d.) ihren Ausdruck findet. (S. Urteil.)