FeedAdiaphöra (grch.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Adiaphöra (grch.), d. i. an sich gleichgültige Dinge (Indifferentes, Mitteldinge), Hene. in der Sittenlehre sol e Handlungen, die ebenso gut gethan wie unterlassen werden dürfen. Dahin rechnet man nicht bloß gewisse äußere Bewegungen, wie gehen, stehen, sitzen u. s. w., sondern auch solche Handlungen, welche auf Wahl und Willensentscheidung beruhen, für welche aber eine allgemeine, für alle Fälle und alle Individuen gültige Regel sich nicht aufstellen läßt. Die neuere Ethik, welche die Frage nach den A. unter dem Begriffe des «Erlaubteno zu behandeln pflegt, hat sich meist gegen die Anerkennung wirklich gleichgültiger Handlungen entschieden. Sie beschränkt das Erlaubte auf dasjenige, was sich durch kein allgemein gültiges Ge⸗ — vorschreiben läßt, in welchem also auch keiner en andern sittlich zu binden berechtigt ist; 1* dagegen, daß für das Individuum selbst bei gewissenhafter Berücksichtigung seiner Eigentümlichkeit und besondern Berufsstelung, sowie der besondern Umstände, unter denen der innere Antrieb oder die äußere Aufforderung zum Handeln an den einzelnen herantritt, irgendeine Handlung als sittlich eleichheltgar cheinen dürfe; wenigstens werde in demselben Maße, als die sittliche Entwickelung ür den einzelnen immer mehr eingeschränkt, um zuletzt völlig dem ausschließlich durch die Pflicht bestimmten Handeln zu weichen. Dagegen haben andere Ethiker Ubeiandee daß es nicht bloß Ein Rechtes für einen besondern Gre geben könne, daß also allerdings zwischen den Grenzen des Gebotenen und Verbotenen ein weiteres oder engeres Gebiet des sittlich Erlaubten (des «Dürfens v) mitteninne liege, unter welcher Voraussetzung die Entscheidung dann meist mehr von ästhetischen als von streng ethischen Erwägungen abzuhängen pflegt. Eine besondere Beziehung hat H. en der Begriff der A. auf religiösem Gebiete erhalten. Bräuche. welche von einem bestimmten religiösen Standpunkte auf unmittelbar göttliche Gebote zurückgeführt werden, erscheinen als religiös indifferent, sobald man den göttlichen Ursprung jener Satzungen WVorschris So betrachtet In. Sabba die pharisäischen Vorschriften über Fasten, Sabbatfeier, Reinigkeit, Speiseunterschiede als A., d. h. als solche, welche ohne Sünde unterlassen werden könnten. Späterhin wurde die Beobachtung oder Nichtbeobachtung des ganzen jüd. Ceremonialgesetzes unter denselben Gesichtspunkt gestellt. Doch machte Paulus gegenüber den Anforderungen des Judenchristentums umgekehrt geltend, daß das an sich Gleichgültige unterlassen werden müsse, sobald das Ansinnen, es zu beobachten, die christl. auchend bedrohe. Dieselbe Fmge trat an die Evangelischen heran, als es sich um die Zulässigkeit der Beobachtung gewisser kath. Bräuche handelte, die, von den meen Reformationskirchen bereits abethan, auf Befehl Karls V. durch das augsburger W (1548) wieder eingeführt werden sollten. ls die kursächs. Theologen, Melanchthon an der Spitze, den Frieden dadurch zu erlangen suchten, daß sie im Leipziger Interim die Reinheit der evang. Lehre durch möglichst Rüe Nerlt Zugeständnisse in den Bräuchen, die sie für A. erklärten, als Altäre, Bilder, Lichter, Chorhemden, lat. Gesänge, Horen, Vesper u. s. w. erkauften, entbrannten die ärgerlichen Adiaphoristischen Streitigkeiten, in welchen namentlich die Jenenser und Niedersachsen mit Leidenschaft gegen die Wittenberger Partei nahmen und sie des Verrats an der evang. Sache beschuldigten. In der That waren die Kursachsen, wie Melanchthon später selbst zugestand, in der Versöhnlichkeit gegen die Katholiken zu weit 05 gangen. Seitdem ward es allgemeine, nicht bloß von der Konkordienformel, sondern auch von dem zweiten Helvetischen Bekenntnisse vorgetragene Lehre, daß die Ceremonien an sich A. sind, aber aufhören es zu sein, wenn die christl. Freiheit dadurch bedroht wird, oder wenn ihre Beobachtung ein Zugeständnis an Gegner bedeutet, für welche dieselben keine A., sondern vermeintlich notwendige, auf göttlichem Gebote ruhende Satzungen sind. dige (spr. Aditsche), ital. Name der Etsch (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 146Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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