Anstiftung ist die vorsätzliche Bestimmung eines andern zu der von ihm vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung (Reichsstrafgesetzbuch, §. 48) und stellt demnach eine Form der Teilnahme an einer fremden strafbaren That dar. Nur ausnahmsweise wird ein auf Herbeiführung einer strafbaren Handlung gerichtetes vorsätzliches Unternehmen bestraft, wenn jene nicht begangen ist (Reichsstrafgesetzbuch, §. 49 und §. 159; s. Aufforderung). Welcher Mittel sich der Anstifter bedient, ist gleichgültig; es kommt nur darauf an, daß er den andern zu der strafbaren Handlung bestimmt Ich in ihm den Entschluß zur Begehung willentich und wissentlich hervorgerufen hat. Hat dieser Einfluß auf den Angestifteten stattgefunden und ist die That wenigstens bis zum strafbaren Versuch fortgeschritten, so ist die A. vollendet. Solange die That noch nicht begangen oder versucht worden, macht Widerruf und Entgegenwirken des An529 2 diesen straflos, sobald er das Nichtgeschehen er That bewirkt oder sofern, wenn sie doch gex Hluse der Angestiftete nunmehr aus eigenem Entschlusse handelt. Die versuchte, wie lin der Regel) auch die mißlungene A. ist straflos. Weicht der Angestiftete in kriminalistisch erheblicher Weise von dem Willen des Anstifters ab, so bleibt letzterer dafür nicht verantwortlich. Nur soweit man nach den nähern Umständen annehmen muß, daß der Anstifter die geschehene That (auch oder schlimmlnnd de gewollt hat oder tlch voraussehen konnte, wird derselbe verantwortlich gemacht. Die A. kann sich beziehen auf Thäterschaft oder auf Beihilfe. Geschieht sie seitens mehrerer, so liegt mittelbare oder Mitanstiftung vor. Strafaufhebungs-Werrole subjektive Strafausschließungsgründe oder erfolgungshindernisse wirken nur rücksichtlich der Person, bei der sie vorliegen. Strafschärfungs- wie Milderungsgründe, die in persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen der Handelnden ihren Grund haben, sind ebenfalls nur bei denen geltend, bei denen sie vorliegen. Machen solche Eigenschaften oder Verhältnisse die That überhaupt erst zu einer strafbaren, so sind sie, wenn beim Thäter vorliegend, dem Anstifter zuzurechnen. Die Strafbarkeit des Anstifters gegenüber derjenigen des Angestifteten läßt sich nicht allgemein bestimmen. Auszugehen ist von demjenigen Gesetz, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu der angestiftet wurde. Vgl. Liszt, «Das Deutsche Reichsstrafrecht o (Berl. 1881); Geyer in von Holtzendorffs „Handbuch des deutschen Strafrechtso (Bd. 2, Berl. 1872; Bd. 4, 1877).