FeedAbschichtung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Abschichtung, Absonderung. Nach dem deutschen Rechte des Mittelalters blieb gemäß der dasselbe auszeichnenden tiefern H der Familiengemeinschaft im Todesfalle des einen Ehegatten der andere überlebende mit den Kindern dieser She in ungeteilten Vermögensverhältnissen (in ungeteilter Were) und übte an dem Vermögen diejenigen Rechte aus, welche während der Ehe dem Manne zugestanden hatten, also den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Erbteil der Kinder, oder das ehemännliche Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht; die überlebende Frau that dies unter kontrollierender Mitwirkung einer Geschlechtsvormundschaft. Zu dem gemeinsamen Vermögen gehören nur die aus der Ehe stammenden Güter der Kinder, meist auch ihr späterer Erwerb durch Erbschaft, nicht aber ihr sonstiges Bermögen. Wo das röm. Recht mit seinem Dotalsystem nicht durchgedrungen, hat sich dieses altdeutsche Institut erhalten. Das Sitzen in ungetrennten Gütern ist nun aber nur ein Recht des überlebenden Gatten; derselbe kann daher zu jeder nes die Teilung vornehmen, indem er eins oder alle Kinder Kabschichtet o, und andererseits haben die Kinder oder deren Vormünder das Recht, A. zu fordern, sobald der überlebende Gatte verschwenderisch wirtschaftet, oder zur Verwaltung des Vermögens gänzlich unfähig ist, oder b zur Wiederverheiratung schreitet. In einzelnen Partikularrechten (3. B. Bremens und Lübecks) ist dem volljährigen Kinde gestattet, seine dlalso nicht auch die der andern) A. zu verlangen. Dagegen gibt Einrichtung eines selbständigen dunn oder Verheiratung keine Befugniß, auf A. zu bestehen. Die A. ist indes nicht stets mit wirklicher Auszahlung oder Verteilung verbunden, eht s haurßß (wie in Hamburg und Lübech) beteht sie in bloßer Berechnung, infolge deren der überlebende Gatte sich als schuldig der Abschichtungssumme (Ausspruch) und einer Sicherstellung des Ausgesprochenen bekennt. Den Gegenstand der Berechnung bildet das zur Zeit der A. vorhandene Vermögen, und dasselbe wird, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft lebten, dergestalt geteilt, daß der überlebende Gatte die eine Hälfte erhält, während die andere unter die Kinder, mit Anrechnung von bereits erfolgten Auszahlungen, Vorschüssen, Aussteuern u. s. w. zur Verteilung kommt. In andern Fällen tritt der Maßstab des Erbrechts ein, welcher dem vorhanden gewesenen Gütersystem entspricht. 7 den Bestand der väterlichen Gewalt ist diese A. ohne Wirkung, aber wenn der Überlebende in neuer, mit Gütergemeinschaft geschlossenen Ehe Kinder erhält, so haben die abgeschichteten Kinder diesen gegenüber gar keinen erbrechtlichen Anspruch am Vermögen des überlebenden Gatten, während sonst die A. ihr Erbrecht nicht schmälert. Auch bei Lebzeiten beider Eltern kann ein Kind für die ihm zustehenden Erbansprüche mit einem Stück Vermögen abgefunden werden. Das Kind scheidet dann meist aus dem elterlichen Hause, und die vä⸗ +½% Gewalt hört auf.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 70Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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