Abtreibung der Leibesfrucht Hen des Rim abortus) heißt jede rechtswidrige, das Leben des Kindes hindernde Entfernung des Fötus aus dem Mutterleibe, sei es durch innere arzneiliche Mittel (Abortiva), sei es durch Sirurgische Kunstgriffe oder dergleichen. Für den rechtlichen Standpunkt bleibt die Wahl, entweder das Leben des Kindes als das verletzte Object anzusehen und demnach die Strafe als Schutz des Embyro 4ne Gein oder die Mutter, ihren Körper und ihre Gesundheit allein ins Auge zu fassen. Die Römer sahen den Fötus als innern Körperteil (pars viscerum) an; sie konnten daher zu einer Bestrafung solcher Handlungen nicht kommen, sobald diese mit Zustimmung der Mutter oder gar von ihr selbst vorgenommen waren. Das ältere deutsche Recht dagegen setzte Bußen fest, deren Höhe sich nach der größern oder geringern Ausbildung des Fötus richtete. An diesen durchaus rationellen Unterschied schloß sich das christl. Bedürfnis späterer Zeit an, doch nahm man in völlig subjektiver Willkür an, daß ein Kind 40 Tage nach der Empfängnis beseelt werde und dann als geistig existierender Mensch auch Gegenstand einer Tötung sein könne. Die Besorgnis, das Kind der Taufe zu entziehen, war dieser Ansicht sehr förderlich. Die Carolina drohte mit dem Tode, sobald «jemandt eynem weibßbild durch bezwang, essen oder drincken eyn lebendig kindt abtreibt fürsetzlicher weise, oder odie fraw...es auch an jr selbs thattev. Die neuern Gesetzgebungen, welche die dem kanonischen Rechte entsprungene Unterscheidung des Verbrechensobjekts in einen Foetus animatus et nondum animatus als psychologisch und juristisch unhaltbar erkannt haben, bedrohten das Verbrechen nur mit zeitiger Freiheitsud Das Deutsche Strafgesetzbuch zählt die A. zu den Verbrechen wider das Leben und bedroht (§S. 218 fg.) eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder tötet, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Gleiche Strafe wie die Schwangere trifft deren . 1t vorhar bei dem Verbrechen. Qualifizierte A. ist vorhanden, wenn die Abortiva gegen Entgelt verschafft oder angewandt sind, wenn das Verbrechen ohne Wissen oder Willen der Schwangern bewirkt, oder wenn der Tod der Schwangern verursacht wurde. In den beiden ersten Fällen tritt Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn Jahren, im letztern Falle nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. In den Fällen der qualifizierten A. sind mildernde Umstände ausgeschlossen. In mediz. Hinsicht ist noch hinzuzufügen, daß die A. stets mit großer Iehere für die Schwangere verbunden 5 und oft lebenslängliches Siechtum zur Folge hat. Vgl. Fabrice, «Die Lehre von der Kindesabtreibung und vom Kindesmord » (Erlangen 1868); Horch, Das Verbrechen der A. v (Mainz 1879).