FeedAd pias oausas (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Ad pias oausas (lat.), d. i.zu frommen Zwecken, ist eine Formel, welche dem zu frommen oder milden Zwecken bestimmten Gelde eine jurist. Persönlichkeit verleiht, sodaß dieses Vermögen nun selbst +1 Träger von Rechten, also auch fähig wird, neue echte zu erwerben. Nach altem röm. Rechte war dies noch unstatthaft, da man solchen Stiftungen Erwerbsfähigkeit nicht zusprach. Erst nach dem Eindringen des Christentums wurden diese Stiftungen mehr Mpunsgar und auf Grund des vollgültigen Vergabungsaktes als jurist. Personen anerkannt, auf welche nach und nach alle den Kirchen verliehenen Privilegien ausgedehnt wurden, sodaß sie z. B. ihre Ansprüche 10 Jahre länger als andere it er e Rechtssubjekte geltend machen konnten. eit der Zeit, wo der Staat die Erfüllung vieler Aufgaben und Zwecke, denen sich früher allein die Kirche ewidmet, in die Hand nahm und neben den en religiösen oder frommen Zweck viele anere gemeinnützige traten, wurde der Zusammen-Does solcher Stistun en mit der Kirche ein immer oserer und beschränkte sich schließlich 2 die pia corpora im röm.⸗kanonischen Sinne, während alle andern Stiftungen in den Bereich der Staatsgesetzgebung fielen. Es entstand nun die drneer ob es Pefutie die Stiftung zu bezeichnen und sie dadurch efähigt werde, die ihr etwa testamentarisch zugewiesenen Gelder zu erwerben, oder ob er mrist Bestätigung und Erteilung der Rechte einer jurist. Person erforderlich sei. Der lange Streit hierüber unter den biet w. ist in neuester Zeit im allgemeinen dahin beendigt worden, daß die Willenserklärung des Schenkers, resp. Testators allein genügen und der Behörde nur die Prüfung des Zwecks Preupes soll. Dies verfügt Osterreich, während Preußen en eig d Korporationsrechte erst durch Verleihung beilegt, dagegen Armen⸗ und Versorgungsanstalten anc) bei stillschweigender Genehmigung die Rechte der Kirchengüter genießen läßt. Außer einer Neubestellung kann aber Geld ad pias causas auch in der Weise ausgesetzt werden, daß man es einer Privatperson zuweist unter der Bedingung, dasselbe zu dem bestimmten Zwecke zu verwenden, oder so, daß man das Vermögen einer bereits bestehenden, die gewünschte Richtung verfolenden Stiftung zuwendet. In letzterer Beziehung sich der Staat neuerdings meist ebenfalls ein Peumönen vorbehalten, um die Ansammlung des Vermögens in der Toten Hand zu verhüten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 160Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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