FeedAlignement (frz.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Alignement (frz.), die durch zwei oder mehr Punkte gegebene Richtungslinie, in der beim Exerzieren eine Truppe Man aahrant oder in der sie zu marschieren hat. — Man gebraucht A. auch in der Feldmeßkunst, z. B. im A. zweier gegebenen Punkte einen dritten bestimmen, d. i. letztern so wählen, daß er mit erstern beiden in einer Geraden liegt. Alimentation. Man bezeichnet mit Alimenten den Lebensunterhalt, mit A. dessen Verabreichung. Der Regel nach soll ein jeder selbständige Mensch seinen Unterhalt selbst bestreiten, und die beliebige Gewährung von Alimenten an andere erscheint demzufolge als ein Akt der Freigebigkeit. Es kann jedoch auch eine Verbindlichkeit zur Alimentierung dritter Personen bestehen, und zwar infolge von Verträgen (z. B. Leibrentenkontrakten), letztwilliger Verfügung an die Erben, Delikt und vermöge gesetzlicher Bestimmung. Eine gegenseitige Alimentationspflicht legt das Gesetz auf: den Chegatten ingleichen den Eltern und Großeltern im Verhältnis zu den ehelichen und adoptierten Kindern und Enkeln, insofern der in Anspruch Genommene hinlängliches Vermögen, der Fordernde dagegen ein solches nicht hat und der letztere sich auch keines lieblosen Verhaltens schuldig gemacht hat. Der „(Code Napoléono weist sogar Schwiegereltern wegen ihres Unterhalts nach Umständen an den Schwiegersohn und die Schwiegertochter. Unehelichen Kindern steht weder nach röm. noch nach franz. Rechte eine Alimentenforderung gegen den lebenden Vater zu, wohl aber nach dem deutschen Gewohnheitsrecht und nach Partikulargesetzen. (S. Uneheliche Kinder.) In Beziehung auf die Mutter und deren Eltern wird dagegen überall zwischen ehelichen und unehelichen Kindern hinsichtlich der Alimentationspflicht kein Unterschied gemacht. Geschwister können nach der erlane en Meinung voneinander keinen Unterhalt verlangen, wohl aber, 3. B. nach preuß. Rechte, wenigstens notdürftigen, wie solcher auch den durch eigene Schuld Verarmten zusteht. Auch hält die Praxis den schuldhaften Urheber einer Tötung zur Ernährung der unverdm Kinder und der Witwe des Getöteten und en Urheber einer schweren Körperverletzung zur A. des Verstümmelten an. Besondere Grundsätze bestehen in dieser Beziehung nach dem Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 für die bei dem Betriebe einer angen, o: erfolgenden Tötungen und Körperverletzungen, soweit diese nicht durch Naturereignisse oder eigenes Verschulden des Betreffenden herbeigeführt sind; ebenso für den bei dem Betriebe eines Bergwerks, eines Steinbruchs, einer Gräberei (Grube) oder Fabrik sich ereignenden Schaden, falls derselbe durch das Verschulden einer Person hervorgerufen wurde, der die Vertretung des Betriebsunternehmers oder die Leitung resp. Beaufsichtigung des Betriebs oder der Arbeiter obliegt, und die in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen gehandelt hat. In diesen Fällen haftet der Betriebsunternehmer. Endlich dürfen Hülflose und Verarmte, wenn sie keine näher verpflichtete Person in Anspruch nehmen können, von ihrer Heimatsgemeinde (d. h. nach dem Reichsgesetze vom 6. Juni 1870 am Unterstützungswohnsitze) den notwendigsten Unterhalt verlangen. Die gesetzliche Alimentationsforderung läßt sich für die Regel nur so lange erheben, als der dazu Berechtigte kein selbr Einkommen hat und ein solches sich nicht erwerben kann. Sogar die Altern dürfen ihre Kinder, falls diese eigenes Vermögen besitzen, aus demselben erziehen. Die vertragsmäßige und letztwillige Alimentationspflicht aber ist an die Bedingung der Hilfsbedürftigkeit des Alendus nicht gebunden, es müßte denn diese Bedingung besonders gestellt sein. Nach dem Gegenstande und Betrage unterscheidet das preuß. Recht zwischen notwendigem und standesmäßigem Unterhalte; außerhalb des preuß. Rechts versteht sich unter A. in der Regel standesmäßiger Unterhalt. Verse standesmäßigen Unterhalte einer jugendlichen Person Wlnter jedenfalls mit die Kosten des elementaren Unterrichts. Tilgung seiner Schulden und Zahlung der von ihm verwirkten Geldstrafen aber kann der zu Alimentierende nicht verlangen, und unehelichen Kindern hat der Vater, wo ihn das Gesetz dazu verpflichtet, nur einen bestimmten Beitrag zu verabreichen. — Alimentenforderungen erfreuen sich gewisser Begünstigung. Dem Schenker, der sich A. vorbehalten hat, steht mangels Erfüllung Rückforderung des Geschenks mit dinglicher Klage zu. Beim Alimentationsvermächtnis an «Unmündige rechnet man die Ein Bernleich öher, bis zu 14, resp. 18 Jahren. Ein Vergleich, durch welchen letztwillige A. in eine auf einmal G ialent Summe verwandelt wird, bedarf zur Gültigkeit richterlicher Genehmigung. — Die Alimentationspflicht erlischt durch den Tod des Berechtigten oder Verpflichteten oder durch Aufhören des die Alimentationspflicht begründenden Verhältnisses, z. B. Ehescheidung. Doch kann der vertragsmäßig oder letztwillig Berechtigte und das uneheliche Kind den Unterhalt auch von den Erben des Alimentenschuldners, ebenso der sehr verarmte Vater die gleiche Gebühr von den Erben des ehelichen Sohnes verlangen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 419Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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