Amt im weitern Sinne jede Berufsthätigkeit im Dienste anderer. In diesem Sinne, in welchem A. gleichbedeutend ist mit Anstellung, muß man wischen Privat- und öffentlichen Amtern dergesalt unterscheiden, daß bei jenen die dauernde Erfüllung gewisser Pflichten, welche mit der Ausübung der Berufsthätigkeit verbunden ist, einer Uhen Kort on gegenüber, bei diesen aber einer öffentlichen Korporation gegenüber übernommen wird. Im engern, weitaus häufigsten Sinne versteht man aber unter A. nur das öffentliche A. Die Übernahme desselben, welche gewöhnlich mit einer feierlichen Zusage des Amtsinhabers (Beamten), daß er die durch das A. ihm auferlegten Pflichten getreu erfüllen wolle (Amtseid oder Amtsgelübde), verbunden ist, erzeugt eine Summe von Rechten und Pflichten des Beamten, welche durch Staatsverfassungen, Gesetze, Instruktionen, Korporationsstatuten u. 5 bestimmt werden. In dem Verhältnis des Beamten nach innen, d. h. zu derjenien Korporation, in deren Dienst er das A. belleidet, treten die Pflichten des A. in den Vordergrund, welche teils den besondern Zwecken des einzelnen A. entspringen, teils aus der Natur ganzer Klassen von Amtern sich ergeben und letzternfalls in den sog. Disciplinarvorschriften (Instruktionen), mit Strafandrohungen für Verletzungen, zusammengestellt zu sein pflegen. Nach außen jedoch ist der Beamte, wo er als Repräsentant einer mit dem A. verbundenen Herrschaftsbefugnis (Amtsgewalt) auftritt, nicht nur mit der ganzen Autorität des A. ausgestattet, sondern, je nach der Bedeutung desselben, auch durch nr. oder geringere Ansprüche auf äußere Ehren ezeigungen und überdies in allen Angelegenheiten seines A. durch ein besonderes Vertrauen in seine Wahrhaftigkeit ausgezeichnet, indem das Gesetz seinen amtlichen Erklärungen eine erhöhte Glaubwürdigkeit (fides publica) zuteil werden, vielfach auch seine Versicherung auf den von ihm geleisteten Amtseid an Stelle eines förmlichen Eides gelten läßt. Je mehr aber die Gewalt, das Ansehen und das besondere Vertrauen dem Beamten eine bevorzugte Stellung einräumen, um so schwerer erscheint ein Mißbrauch derselben. Das moderne Stra recht enthält deshalb besondere, von den erwähnten Disciplinarvorschriften wohl zu unterscheidende Bestimmungen über die Bestrafung derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche sich als Mißbrauch der Amtsbefugnisse dritten gegenüber darstellen. (S. Amtsvergehen.) Auch die Verfolgung civilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz wegen Amtsüberschreitungen erscheint nach den meisten Gesetzgebungen an sich zulässig; jedoch finden sich im einzelnen viele Beschränkungen, welche die civilrechtliche Haftung der Beamten oft illusorisch machen. Vgl. (Koch,) «über die Befugnis der ordentlichen Gerichte zur straf- und civilrechtlichen Verfolgung von Staatsbeamteno (Berl. 1868). Die Hauptarten von Beamten sind die des Staats (s. Staatsdienst), der Gemeinden und der staatlich anerkannten Kirchen. Doch sind hiermit die Kategorien öffentlicher Beamten nicht erschöpft, und wo das Gesetz von Beamten spricht, wird man zu prüfen haben, ob es darunter sämtliche öffentliche Beamte, z. B. auch angestellte Rechtsanwälte, oder nur gewisse Klassen derselben verstanden wissen will. (Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Art. 359.) Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter buce in konstitutionellen Staaten jedem Staatsbürger ohne Rücksicht auf seine soziale Stellung oder sein Religionsbekenntnis garantiert zu sein, wofern nur die besondern Erfordernisse, welche für die einzelnen Amter gesetzlich vorgeschrieben sind, z. B. ein gewisses Alter, absolvierte Prüfungen oder Vorbereitungszeiten u. dgl. erfüllt werden. Mit dem Wachsen der Selbstverwaltung in Staat, ren n. Kreisen, Gemeinden treten neben die lebenslänglichen, besoldeten, unwiderruflich verliehenen Amter mehr und mehr sog. Ehrenämter, deren Inhaber, meistens aus freier Wahl gewisser Bevölkerungskreise hervorgegangen, das A. ohne Besoldung, gewöhnlich auf eine gewisse Zeit und ohne dasselbe zu einer Berufsstellung zu machen, verwalten. — Unter A. wird ferner auch häufig eine ganze, aus mehrern Beamten bestehende Behörde verstanden, z. B. Auswärtiges Amt, Reichsamt des Innern, Reichsjustizamt, weiter der Bezirk, für den ein A. wirksam 10 (so die ältern Gerichts- und Verwaltungsbezirke der landesherrlichen Territorien, wobei A. soviel bedeutet wie Gericht), und endlich bezeichnet A. auch 9 10 den lokalen Sitz einer Behörde, z. B. Steueramt, Rentamt u. dgl. Seiner Bildung nach ist das Wort A., welches im 16. Jahrh. auch hoch Ampt, Ambt geschrieben wurde, auf das althochdeutsche ampahti, ambaht zurückzuführen, welches die got. Worte andbahti (Amt) und andbahts (Diener) in sich vereinigt. Hiermit hängen das lat. ambactus (Diener) und das spätere mittellat. ambactia, das ital. ambasciata, das span. embaxada und das franz. ambassade zusammen.