Anastasiana lex (Anastasianisches Gesetz). nfolge der Wahrnehmung, daß Wucherer schlechte orderungen gewerbsmäßig unter dem Nennwerte auften, um von den Schuldnern durch allerlei Chicanen womöglich den vollen Betrag zu erpressen, verordnete Kaiser Anastasius 506 n. Chr. (e. 22 Cod. Just. 4, 35), daß die Käufer einer Geldforderung von dem Schuldner nicht mehr sollten fordern dürfen, als sie selbst für dieselbe gegeben hätten. Vielfach streitig ist hierbei die Frage, wem die Beweislast aufzulegen, ob dem Kläger oder dem Beklagten. Neuere Partikularrechte haben, in Vertretung anderer Ansichten über die Berechtigungen des Verkehrs und über den Wucher, das schwer zu handhabende Gesetz bedeutend modifiziert oder, wie Braunschweig 1848, Bayern 1855, Preußen 1864 völlig aufgehoben, wie dies auch in dem Deutschen Handelsgesetzbuch, Art. 299, für Handelsgeschäfte der Fall ist, oder andererseits, wie das sächs. Bürgerliche Gesetzbuch, dasselbe gar nicht aufgenommen. Im franz. Rechte kommt es (nach Art. 1699 des Code civil) nur bei streitigen Forderungen zur Anwendung. (S. Cession.)