Accept ist die auf den Originalwechsel ebrachte schriftliche Erklärung, durch welche der Bezogene oder eine intervenierende dritte Person (Ehrenacceptant) sich verpflichtet, den ihr vorgelegten Wechsel ur Verfallzeit einzulösen. Alle wechselmäßigen rbindlichteiten müssen auf schriftlichen Grundlagen beruhen. Früher war es üblich, querüber auf die Vorderseite des Wechsels die Worte aanenommeno oder Kacceptierto mit Hinzufügung der Ramensunterschrift zu setzen, nach der Deutschen Wechselordnung kann aber ein ausdrückliches A. auch auf die Rückseite gebracht werden, und es gilt nach ihr schon für eine unbeschränkte Acceptation, wenn der Annehmende oder Acceptant seinen Familiennamen oder seine Firma ohne weitern Beisatz auf die Vorderseite schreibt. Durch das A. wird man gegenüber jedem rechtmäßigen Wechselinhaber, auch dem Aussteller des Wechsels, zur Zahlung der angenommenen Wechselsumme nach Wechselrecht verpflichtet. Denn der Acceptant braucht nicht die ganze Wechselsumme zu acceptiren, sondern kann ein limitiertes A. abgeben, wobei wegen des nicht acceptierten Teils rotest zu erheben ist. Der Acceptation geht voran die räsentation zur Annahme, die ausdrücklich vorgeschrieben ist bei Wechseln, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Die Erklärung über Acceptation oder Verweigerung derselben muß sofort erfolgen nach geschehener Präsentation (Prinzip der uog. prompten Acceptation im Gegensatze der Bestimmung Hertten echselordnungen, denen zufolge man sich erst einige Tage vor der Verfallzeit des Wechsels über dessen Annahme zu erklären brauchte, oder des franz. Rechts, das 24 Stunden Bedenkzeit gewährt). Wenn das A. vom Acceptanten dem zur Annahme präsentierenden Wechselinhaber gegeben und von diesem an-Den. Geber worden ist, so erscheint der 3 ch Schreien, Geben und Nehmen des Wechsels si vollendende Acceptationsvertrag als beendet, die Annahme als erfolgt, sodaß dieselbe (. B. durch Durchstreichen des A.) nicht 19 rückgängig gemacht werden darf. (S. Wechsel.) Das A. kommt auch bei andern Handelspapieren vor, z. B. kaufmännischen Anweisungen (As signationen), und zwar, von der Wechselverpflichtung abgesehen, mit gleichen Wirkungen.