FeedAberkennen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Aberkennen bedeutet in civilprozessualem Sinne die richterliche Entscheidung, daß einer Partei das von ihr beanspruchte Recht nicht zustehe. Die frühern prozeßrechtlichen Bestimmungen, nach welchen eine Nebenforderung (3. B. auf Früchte, Zinsen) als aberkannt galt, wenn über dieselbe nicht entschieden war, sind durch das Ein 4.— zur Reichscivilprozeßordnung §. 14, Nr. 5 aufgehoben; nach §. 292 der Civilprozeßordnung ist in diesem Falle die Ergänzung des Urteils durch nachträgliche Entscheidung (binnen einer Woche von +7 tellung des Urteils an) zu beantragen. — In trafrechtlichen Sinne spricht man von A. gewisser bürgerlicher Ehrenrechte und Vorzuge durch ein Straferkenntnis. So kann nach deutschem Reichsstrafrecht neben der Todes⸗ und Zuchthausstrafe, neben Gefängnisstrafe in bestimmten Fällen, auf Verlust der burgerlichen Ehrenrechte erkannt werden und bewirkt diese Aberkennung den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, der öffentlichen Amter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, sowie, während der im Urtel bestimmten Zeit, die STichte eit zur Ausübung bestimmter Rechte und Pflichten. (Reichsstrafgesetzbuch, §8. 32

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 42Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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