Amtmann ist eine für sehr verschiedene Funktionen gebräuchliche Bezeichnung. Namentlich wird dieselbe den Inhabern von staatlichen oder kommunalen Verwaltungsstellen beigelegt. Vor Einführung der neuen Gerichtsverfassung im Deutschen Neiche war der Titel A. (und in Zusammensetzungen wie Justiz⸗ oder Gerichtsamtmann) auch im Justizdienste gebräuchlich. Häufig ist A. auch ein Titel, der gewissen Domänenbeamten oder auch Pächtern von Domänen verliehen wird, und weiter bezeichnet man mit A. 2. die Verwalter oder Inspektoren größerer Güter. In Preußen hat die Landgemeinde-Ordnung für nin n. vom 19. März 1856 den A. in den Verwaltungsorganismus eingeführt. Derselbe ist dort der Vorsteher eines gewöhnlich aus mehrern Landgemeinden gebildeten Verwaltungsbezirks (Amts); er versieht seine Stelle entweder als ein Ehrenamt und wird in diesem Falle, vorzugsweise aus den größern Grundbesitzern, vom König ernannt, oder er Kwelc ein festes Gehalt mit Pensionsberechtigung, in welchem Falle er vom Regierungspräsidenten möglichst aus der Zahl der Amtseingesessenen angestellt wird. Ihm liegt die Verwaltung der Amts-Kommunalangelegenheiten und der Polizei im Amtsbezirke und die Beaufsichtigung der Verwaltung der zum Amte gehörigen Gemeinden ob; auch führt er den Vorsitz in den ihm beigeordneten Amtsversammlungen, welche aus den betreffenden Gemeindevorstehern, gewissen Gutsbesitzern und gewählten sog. Amtsverordneten bestehen.