Annahme an Zahlungsstatt bezeichnet die Thatsache, daß der Gläubiger von seinem Schuldner eine andere Leistung (z. B. Geld statt Ware) sich gefallen läßt, als diejenige ist, welche er eigentlich zu beanspruchen hat. Dazu ist der Gläubiger nicht verpflichtet; nur bei Geldschulden mußte er nach gemeinem Recht, wenn der Schuldner Geld nicht beschaffen konnte, Immobilien in Zahlung annehmen (beneficium dationis in solutum), aber dieser Rechtssatz verträgt sich nicht mehr mit den neuen Grundsätzen der Civilprozeßordnung. (S. Acceptation.) Die Landesrechte schließen sich diesem Rechtszustand an, doch verlangt z. B. das preuß. Recht ausdrückliche Kundgebung der Zustimmung seitens des Gläubigers durch Quittung oder dergleichen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 679Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei